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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2018-021  

Betreff: Spenden 2017; Endergebnis Weihnachtshilfswerk 2017
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Maier, Wolfgang
2. Walburg, Michaela
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Kenntnisnahme
13.02.2018 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt zur Kenntnis genommen   
Stadtvertretung Barmstedt Kenntnisnahme
27.02.2018 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Spenden 2017:

Gemäß § 76 Abs. 4 GO kann die Stadtvertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen auf die Bürgermeisterin übertragen. Die Bürgermeisterin entscheidet gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 7 der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt über Schenkungen und Spenden.

 

Über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen ab 50€ erstellt die Bürgermeisterin jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendung und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen der Gemeindevertretung zu gemäß § 76 Abs. 4 Gemeindeordnung.

 

Insgesamt war ein Spendenaufkommen in Höhe von 19.746,01 € zu verzeichnen. Das gesamte Spendenaufkommen floss aus Geldspenden zu, Sachspenden waren keine zu verzeichnen. Das Spendenaufkommen 2017 war damit um 807,89 € geringer als 2016 (20.553,90 €).

 

Ein Betrag in Höhe von 18.351,01 € konnte aus dem berichtspflichtigen Spendenaufkommen von 50 € oder mehr gewonnen werden.

 

Weihnachtshilfswerk 2017:

 

Im Gesamtspendenergebnis 2017 enthalten sind 9.932,11 € für das Weihnachtshilfswerk 2017 der Stadt Barmstedt. Davon unterliegen der Mitteilungspflicht 9.037,11 €.

 

Das Gesamtergebnis des Weihnachtshilfswerkes war 10.634,96 €. Auf den Punsch- und Stollenverkauf entfielen 702,85 €. Das Gesamtergebnis 2017 liegt damit um 505,79 € höher als 2016.

 

Aus den Spenden wurden 188 Bedürftige mit je 60 € bedacht.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind betroffen. Eine Kinder- und Jugendlichenvertretung ist jedoch nicht eingerichtet. Kinder und Jugendliche können aber Empfänger von Leistungen und Hilfen aus den Spenden sein.

 

Zuständigkeiten:

Vorberatend zuständig ist gem. § 1a Abs. 1 Ziffer 6 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt folgender Ausschuss: Hauptausschuss.

Abschließend zuständig ist nach §§ 28 bzw. 76 Abs. 4 GO die Stadtvertretung..

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Liste der berichtspflichtigen Spenden

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Spendenliste 2017 (57 KB)      

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Leitweg-ID: 010565636-0000-76

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