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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2017-364  

Betreff: Aufstellung des B-Planes Nr. 14 "Ecke Lindenstraße / Steinstraße" östlich der Lindenstraße und südlich der Steinstraße und Anpassung des Flächennutzungsplanes, hier: erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gemäß § 4a, Abs. 3 BauGB
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Rubart, Wolfgang
Federführend:FB 400 Bauen und Umwelt   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Entscheidung
14.12.2017 
Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen geändert beschlossen   
Bau- und Wegeausschuss Brande-Hörnerkirchen Vorberatung
14.12.2017 
Sitzung des Bau- und Wegeausschusses Brande-Hörnerkirchen geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 14 „Ecke Lindenstraße / Steinstraße“ östlich der „Lindenstraße“ und südlich der „Steinstraße“ und die Anpassung des Flächenntzungsplanes der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen wurde bereits am 22.06.2016 in der Sitzung der Gemeindevertretung gefasst Im nächsten Schritt wurde am 28.06.2017 der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst und daraufhin die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.09.2017 bis zum 20.10.2017 durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden ausgewertet und in einer Abwägungstabelle dargestellt. Die Einwände führten dazu, dass Änderungen vorgenommen werden müssen, die städteplanerisch so relevant sind, dass eine erneute öffentliche Auslegung und Behörderbeteiligung erforderlich wird. Die daraufhin vorgeneommenen Änderungen sind  nachfolgend dargestellt:

 

In die Unterlagen für den erneuten Auslegungsbeschluss zum B-Plan 14 Ecke Lindenstraße / Steinstraße" östlich der Lindenstraße und südlich der Steinstraße“ wurde im Vergleich zur ersten öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung folgendes eingearbeitet:

 

      Die Verschiebung des Einfahrtsbereiches nach Osten und

      die Festsetzung der begrünten Wand/Hecke zum Landwirt. Die Weiterführung der Wand sowie der Wall außerhalb des Geltungsbereiches ist als Darstellung ohne Normcharakter mit eingezeichnet, so dass der benachbarte Landwirt seine Wünsche auch im B-Plan wiederfindet. Passend hierzu wurde die Festsetzung II.4 modifiziert.

      In den textlichen Festsetzungen sind weiterhin bereits die Hinweise der TÖBs aus der Abwägung zum Thema Altlasten enthalten.

      Zudem sind die überarbeiteten Gutachten für Schall, Wasserwirtschaft und Geruch in die Unterlagen eingearbeitet worden.

 

Die wesentlichen Änderungen werden im folgenden aufgrund der Aussagen der Einwänder dargestellt: Vom Kreis Pinneberg, Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit wurden in Abstimmung mit der Polizeidirektion Bad Segeberg und gemeinsam mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Einwände bzw. Bedenken geäußert bezüglich der vorgesehenen Zufahrt zur Steinstraße (L 114) zum Verbrauchermarkt. Diese aus den Unterlagen (Begründung S. 13) ersichtliche Zufahrt zur Steinstraße (L 114) wird von der Seite abgelehnt. Die Zufahrt zum Verbrauchermarkt ist nach deren Vorschlag wie aus den Unterlagen zum Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB herzustellen und weiter von der Lichtsignalanlage zu entfernen. Die L 114 weist in diesem Bereich einen erhöhten Schwerlastanteil auf. Im Bereich der Kreuzung L 112/ L 114/ Kirchenstraße befindet sich eine Lichtsignalanlage. Eine Abfahrt von dem Parkplatz des Einzelhandels nach links ist dann nicht mehr gewährleistet, sofern dort zwei LKW's hintereinander an der Lichtsignalanlage warten. Um einen besseren Abfluss der Verkehrsströme von der Fläche zu ermöglichen, ist die Zufahrt zu verlegen.

 

Daraufhin wird die Planung dahingehend geändert, dass die Zufahrt wieder an den östlichen Plangeltungsbereich verlegt wird. Die erforderlichen Gutachten werden angepasst und im nächsten Beteiligungsschritt zur Verfügung gestellt.

 

Für den Bereich des Wohn- und Geschäftshauses wird darauf hingewiesen, dass eine Zufahrt zur Lindenstraße (L 112) nur dann erfolgen kann, wenn innerhalb des Gebietes durch bauliche Maßnahmen verhindert wird, dass Besucher des Verbrauchermarktes über die Zufahrt abfahren können. Die beiden Bereiche müssen zwingend, auch zum Schutze der Bewohner/ Nutzer des Geschäftshauses, baulich eindeutig getrennt werden. Diese Zufahrt soll lediglich der Stellplatzanlage des Wohn- und Geschäftshaus dienen.

 

Dem Schutz des traditionsträchtigen Betriebes misst die Gemeinde einen hohen Stellenwert bei. Sie hat sich daher mit dem Landwirt beraten und wird im städtebaulichen Vertrag regeln, dass im gekennzeichneten Bereich eine 2,00 m hohe Sichtschutzwand errichtet wird. Im südlichen Verlauf wird außerhalb des Bebauungsplanes ein 1,50 m hoher Wall errichtet. Im B-Plan wird für die Wand eine "Kann"-Festsetzung getroffen, sodass im gekennzeichneten Bereich B (roter Pfeil) eine 1,50 m hohe Hecke oder eine 2,00 m hohe Wand errichtet werden muss. Sollte der Landwirt seinen Hof aufgeben und der neue Anwohner keine Wand wünschen, bestünde hier ohne die Änderung des B-Plans die Möglichkeit, auch eine Hecke zu pflanzen. Solange der Landwirt aber ansässig ist, soll eine Wand errichtet werden. Dieser soll als Sichtschutz aber auch als Staub- und Immissionsschutz des Landwirtes gegenüber den geplanten Nutzungen dienen. Die Gemeinde, bzw. der Betreiber des Marktes möchte hiermit auch zur Konfliktvermeidung beitragen. Die neuen Nutzungen akzeptieren und berücksichtigen somit den Betrieb und auch das ortstypische Erscheinungs- und Nutzungsbild.

In Abstimmung mit dem Einwänder und der Gemeinde wurde die Planänderung beschlossen. Der Forderung wird in modifizierter Form gefolgt und die Planzeichnung wird entsprechend geändert.

 

Nachdem alle Unterlagen entsprechend geändert bzw. angepasst wurden, kann nun der Beschluss für die ereneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung gefasst werden. Nach § 4 a Abs. 3 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, dass die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden kann und die Einholung der Stellungnahmen auf die Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Dies ist im Beschlussvorschlag berücksichtigt. 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

 

Vorberatend zuständig ist gem. § 4 Abs. 1 c der Hauptsatzung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen der Bau- und Wegeausschuss.

Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung.

 

.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der erneute Entwurf für die Aufstellung des B-Planes Nr. 14 und der dazu gehörenden 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen für das Gebiet östlich der „Lindenstraße“ und südlich der „Steinstraße“ und die dazu gehörende Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

  

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 und § 4 a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Nach § 4 a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, dass die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt wird und die Einholung der Stellungnahmen auf die Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird.


 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

Planungsleitungen sind über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert.
 

 

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Anlage/n:


aktualisierte Planzeichnung

aktualisierte Legende

aktualisierter textlicher Teil

aktualisierte Begründung

Abwägungsunterlagen

F-Plan Planzeichnung

F-Plan Begründung
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BRA16001_11040_Planz (507 KB)      
Anlage 2 2 BRA16001_11039_Text (163 KB)      
Anlage 3 3 BRA16001_11041_Legende (91 KB)      
Anlage 4 4 BRA16001_11012_Begründung (3480 KB)      
Anlage 5 5 BRA16001_13011_4(2)_anonym (895 KB)      
Anlage 8 6 BRA16002_11006 Planz (290 KB)      
Anlage 9 7 BRA16002_11006_Begründung_erneut.Auslegung (3148 KB)      

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