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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2017-345  

Betreff: Frauenförderplan 2018 - 2022
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Kruse, Heike
Federführend:FB I. Innerer Service, Zentrale Dienste und Personal   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
28.11.2017 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
12.12.2017 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst in Schleswig-Holstein (Gleichstellungsgesetz-GstG) hat jede Dienststelle, die einen Stellenplan mit regelmäßig mindestens 20 Beschäftigten hat, für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan aufzustellen. Der Frauenförderplan soll zur Schaffung gleicher Bedingungen für Frauen und Männer führen.

Nach § 11 Abs. 3 GstG sind die Grundlagen des Frauenförderplans eine Bestandsaufnahme und eine Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplans zu besetzenden Personalstellen, mögliche Beförderung und durch Abbau wegfallende Stellen. Für jeweils zwei Jahre soll der Frauenförderplan verbindliche Zielvorgaben enthalten. Außerdem ist nach

§ 11 Abs. 4 GstG eine verbindliche Zielvorgabe von zwei Jahren aufzustellen, wenn es Bereiche gibt, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.

 

Für die IST-Analyse wurden die tatsächlichen Stellenbesetzungen zum Stichtag 1.11.17 herangezogen.

 

Die IST-Analyse ergab eine Unterrepräsentanz von Frauen in der Fachbereichs- und

Sachgebietsleitungsebene. Eine verbindliche Zielvorgabe ist für eine relativ  kleine

Verwaltung und bei der geringen Anzahl der Fluktuation nicht möglich. Derzeit stehen keine möglichen Neubesetzungen verbindlich fest. Auf eine zahlenmäßige

Erfassung von Zielvorgaben im statistischen Teil des Planes wurde daher verzichtet.

 

Im Text des Frauenförderplan wird erläutert, wie die Stadt Barmstedt in Fällen von Neubesetzungen verfahren soll.

 

Der Frauenförderplan wurde gemeinsam von der Verwaltung und der  Gleichstellungsbeauftragten erstellt. Der Personalrat wurde einbezogen.

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.

 

Zuständigkeiten:

Vorberatend zuständig ist gem. § 1a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Barmstedt der Hauptausschuss.

Abschließend zuständig ist die Stadtvertretung.

 

.

 


Beschlussvorschlag:


Die Stadtvertretung beschließt den Frauenförderplan 2018-2022.
 

 


Finanzielle Auswirkungen:


-keine-
 

 


Anlage/n:


Frauenförderplan 2018-2022
 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Frauenförderplan 2018-2022 (121 KB)      
Anlage 2 2 FFPlanStatistik (53 KB)      

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