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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2017-341  

Betreff: Gemeinde- und Kreiswahl am 06.05.2018, Wahl eines Wahlausschusses
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Fröhlich, Jan
Federführend:FB 301 Bürgerservice - Öffentliche Ordnung, Bürgerbüro   
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Hörnerkirchen Entscheidung
29.11.2017 
Sitzung des Amtsausschusses Hörnerkirchen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen haben gemäß § 13 Abs. 2 GKWG (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz) die Aufgaben für die Vorbereitung  und Durchführung der Kommunalwahl auf das Amt Hörnerkirchen übertragen.

 

Für die Kommunalwahl am 06.05.2018 ist gemäß § 13 Abs. 2 GKWG vom Amtsausschuss ein Wahlausschuss zu wählen. Diesem werden zugleich die übrigen Aufgaben des Gemeindewahlausschusses übertragen. Es wird für die amtsangehörigen Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn somit ein gemeinsamer Wahlausschuss gebildet.

 

Der Wahlausschuss besteht gemäß § 13 Abs. 2 GKWG aus mindestens sechs Beisitzern und einem zu wählenden Wahlleiter/in, als Vorsitzenden des Wahlausschusses. Diese sollen nach Möglichkeit Wahlberechtigte aus den amtsangehörigen Gemeinden sein, die die Aufgaben auf das Amt Hörnerkirchen übertragen haben.

 

Personen, die als Wahlbewerber aufgestellt werden sollen oder die als Vertrauensperson für die  Wahlvorschläge vorgesehen sind, sowie deren Stellvertreter, dürfen nicht gleichzeitig Mitglied im Wahlausschuss sein.

 

Die vier Gemeinden des Amtes Hörnerkirchen haben jeweils 2 Personen für den Wahlausschuss benannt.

Dies sind folgend aufgeführte Personen:

Für Bokel:Sven Karstensen und Walter Sommer

Für Brande-Hörnerkirchen:Harald Behncke und Hinnerika Harms

Für Osterhorn:Inge Bohn und Anke Möller

Für Westerhorn:Carsten Dawurske und Benjamin Schilling

 

Von den aufgeführten Personen sollte vom Amtsausschuss eine Person zur Wahlleiterin/zum Wahlleiter und gleichzeitig zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden des Wahlausschusses gewählt, sowie die restlichen Personen zur Beisitzerin/zum Beisitzer berufen werden.

 

Die Gemeindewahlleiterin ist gem. § 13a Abs. 1 GKWG die Bürgermeisterin der Stadt Barmstedt.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:

Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen..

 


Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss des Amtes Hörnerkirchen nimmt den Termin der Kommunalwahl am 06.05.2018 zur Kenntnis.

Für den Wahlausschuss wird folgende Person zum Wahlleiter/zur Wahlleiterin gewählt sowie die restlichen Personen zu Beisitzern berufen:

 

Wahlleiter/in/Vorsitzende/r des Wahlausschusses:

Stellv. Wahlleiter/in Beisitzer/in 1:

Schriftführer/in Beisitzer/in 2:

Stellv. Schriftführer/in Beisitzer/in 3:

Beisitzer/in 4:

Beisitzer/in 5:

Beisitzer/in 6:

Beisitzer/in 7:


 

 


Finanzielle Auswirkungen:


 

 


Anlage/n:


 

 

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