Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2017-339
|
|
Sachverhalt:
Die Niederschlagswassergebühr wurde zum 1.1.2014 eingeführt. Es wurden die Jahre 2014 bis 2016 nachkalkuliert (Anlagen 3-6 der beigefügten Gebührenkalkulation); das Jahr 2017 wurde anhand einer „Zwischenkalkulation“ geschätzt nachberechnet. Unter Zugrundlegung des „neuen“ Anlagevermögens ergeben sich folgende (leichte) Unterdeckungen:
- Kalkulationsjahr 2014: -1.589 €
- Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017: vsl. -1.332 € (das Jahr 2017 ist noch nicht abgelaufen!)
Die Unterdeckung aus 2014 (1.589 €) kann letztmalig in 2018 über die Gebühr nachgeholt. Würde darauf verzichtet, ist der gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichszeitraum verstrichen und dieser Betrag müsste vom Kernhaushalt getragen werden.
Für den Ausgleich der Unterdeckung aus 2015-2017 ist Zeit bis zum Ablauf des Jahres 2021.
Für die Vorkalkulation ist grundsätzlich auf die Haushaltsplanansätze 2018 und 2019 zurückgegriffen worden. Soweit in den HH-Plan-Ansätzen bei der Unterhaltung Kosten für Kataster oder Sanierungskonzept enthalten waren (Konto 522130), wurden diese aus dem laufenden Jahr entnommen, um sie innerhalb der Abschreibungen auf eine längere Nutzungsdauer zu verteilen.
Die Haushaltsplanansätze für die Bewirtschaftung der Niederschlagswasseranlagen (Konto 524133) sowie Konto 527102 wurden im Vergleich zu den IST-Zahlen der Vorjahre 2014 bis 2016 etwas herabgesetzt.
Welche Kosten für die Kalkulation angesetzt worden sind, zeigt der Betriebsabrechnungsbogen 2018 (Anlage 2 der beigefügten Gebührenkalkulation). Gemäß BAB 2018 werden 29.360 € auf die Niederschlagswassergebühr umgelegt; weitere 30.488 € entfallen auf die einrichtungsfremde öffentliche Straßenentwässerung. Bei einer Bemessungsgrundlage von 157.800 m² befestigter Fläche ergibt sich der in Anlage 1 der beigefügten Gebührenkalkulation ermittelte Gebührensatz..
Nach den voraussichtlich entstehenden Kosten für den laufenden Kalkulationszeitraum 2018 bis 2019 wäre eine Niederschlagswassergebühr von 0,18 €/m² erforderlich. Bei Nachholung der Unterdeckung aus 2014 (s.oben) würden 0,01 €/m² hinzukommen, so dass eine Niederschlagswassergebühr von 0,19 €/m² zu beschließen wäre, um finanzielle Nachteile für die Gemeinde abzuwenden.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen:
Interessen von Kindern und Jugendlichen gem. § 47 f GO sind nicht betroffen.
Zuständigkeiten:
Vorberatend zuständig ist gem. § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde folgender Ausschuss: Finanzausschuss.
Abschließend zuständig ist die Gemeindevertretung gem. § 28 GO.
Beschlussvorschlag:
Die der Vorlage beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Niederschlagswassergbührensatzung wird beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Gebührenunterdeckung aus 2014 in Höhe von € 1.589,--wird ausgeglichen. Die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung werden nach den Vorgaben des KAG erhoben.
Anlage/n:
- Nachtragssatzung zur Niederschlagswassergebührensatzung
- Gebührenkalkulation der Niederschlagswassergebühren 2018 - 2019
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76