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Vorlage - VO/2017-259
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Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 05.04.2017 hat die Stadt Barmstedt einen Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung aus dem Kommunalen Bedarfsfonds gestellt. Grundlage ist der für das Haushaltsjahr 2016 ausgewiesene Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt in Höhe von 2.733.320,75 € (2015: 2.731.865,70 €). Das Antragsvolumen beläuft sich unter Berücksichtigung von nicht abdeckungsfähigen Beträgen aus Vorjahren in Höhe von 1.120.903,04 € somit auf insgesamt 1.612417,71 €.
Das Gemeindeprüfungsamt (GPA) des Kreises Pinneberg hat den Antrag auf Grundlage der Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds und der Hinweise des Innenministeriums zur Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten und zur Beschränkung der Ausgaben geprüft. Das mit der Verwaltung abgestimmte Ergebnis der Prüfung liegt zwischenzeitlich vor und ist dieser Vorlage mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt.
Im Ergebnis werden für das Haushaltsjahr 2016 insgesamt 15.831,52 € an Ausgaben als vermeidbar angesehen und nicht als bedarfsdeckungsfähig anerkannt. Einschließlich des nicht abgedeckten Fehlbetrages aus dem Jahr 2015 ist somit ein Gesamtbetrag von 1.596.586,19 € zuwendungsfähig. Die Entscheidung über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisung liegt beim Innenministerium. Mit einem Bewilligungsbescheid wird im Spätherbst 2017 gerechnet. Die Förderungsquote wird auch erst zu diesem Zeitpunkt festgesetzt (für das Haushaltsjahr 2015 betrug die Quote 25,95 % (418.000 €), 2014: 14,5 % (255.000 €)).
Die Prüfungsbemerkungen sollten in die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2017 einfließen. Bei entsprechender Berücksichtigung könnten die Abzugsbeträge zumindest reduziert werden. Die zum Haushaltsjahr 2016 in Kraft gesetzten Veränderungen (z.B. Hundesteuerhebesatzanhebung) haben die Abzugsbeträge schon um ein Erhebliches im Vergleich zu früheren Jahren vermindert. Ausständig ist jedoch noch eine Entscheidung der Stadtvertretung über die zu erhebenden Straßenausbaubeiträge.
Für die im Jahr 2018 anstehende Antragsstellung für das Haushaltsjahr 2017 erfüllen die zurzeit festgesetzten Realsteuerhebesätze die Voraussetzungen nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds. Für die Beantragung von Fehlbetragszuweisungen für die Jahre ab 2017 werden die Realsteuerhebesätze voraussichtlich nicht angehoben.
Das GPA hat bereits darauf hingewiesen, dass es bei der überörtlichen Rechnungsprüfung ab 13.11.2017 über die in der Liste des Ministeriums verzeichneten und bei der Antragstellung geprüften Maßnahmen hinaus Hinweise zu weiteren Konsolidierungsmaßnahmen geben will.
Anlage/n:
Bericht des Gemeindeprüfungsamtes über die Prüfung des Antrages der Stadt Barmstedt auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung für das Haushaltsjahr 2016
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Bericht GPA zum Antrag Fehlbetragszuweisung HHj. 2016 (909 KB) |
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