Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2017-246
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Sachverhalt:
Für den Bereich östlich der „Düsterlohe“, westlich der „Norderstraße“ und nördlich der „Großen Gärtnerstraße“ wird der Bebauungsplans Nr. 72 aufgestellt. Planungsziel ist es, die derzeit landwirtschaftlich genutzten, unbebauten Flächen einer Wohnnutzung zuzuführen. Dafür werden die Flurstücke 31/4, 31/5 und 401/30 der Flur 1 in der Gemarkung Barmstedt überplant.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72b der Stadt Barmstedt für das Gebiet östlich der „Düsterlohe“, westlich der „Norderstraße“ und nördlich der „Großen Gärtnerstraße“ fand in der Zeit vom 14. August 2017 bis zum 15. September 2017 die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 3 Absatz 2 und § 4 BauGB statt.
Während der öffentlichen Auslegung wurden einige Anregungen gegeben und Bedenken geäußert. Auch im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind Stellungnahmen abgegeben worden. Die Anregungen und Bedenken sowie die Stellungnahmen der Behörden hat das Stadtplanungsbüro in einer Abwägungsunterlage zusammengefasst, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist. Einige Änderungswünsche oder Bedenken wurden bereits nach der frühzeitigen Beteiligung in die Unterlagen eingearbeitet. Erwähnenswert sind hierbei die Ergebnisse aus der Lichtimmissionsprognose, denn mittlerweise wurde die Untersuchung der Einwirkungen aus dem Betrieb der Flutlichtanlagen des Sportplatzes Düsterlohe zum Bebauungsplan Nr. 72 B der Stadt Barmstedt von der Firma LAIRM CONSULT GmbH mit folgendem Ergebnis fertiggestellt: Der Immissionswert für Blendung in Mischgebieten kann eingehalten werden, wenn die Leuchten der Flutlichtanlage nachträglich mit Blenden ausgestattet und einzelne Leuchten anders ausgerichtet werden.
Der Gutachter ist der Auffassung, dass "sofern an belästigenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen kann, dass die Bewohner mehr an Lichtimmissionen hinnehmen müssen ..." Das Bedeutet, dass die Stadt sich vor der Bebauung der Grundstücke mit den vorgeschlagenen Handlungsempfehlungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen zur Blendminderung an der Flutlichtanlage zusammen mit dem Gutachter umsetzen/realisieren muss. Entsprechende Hinweise wurden in die Begründung aufgenommen.
Damit steht einer abschließenden Beschlussfassung des B-Planes Nr. 72 b der Stadt Barmstedt als Satzung nichts mehr im Wege.
Beschlussvorschlag:
- Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des B-Planes Nr. 72 b der Stadt Barmstedt für das Gebiet östlich der „Düsterlohe“, westlich der „Norderstraße“ und nördlich der „Großen Gärtnerstraße“ verbunden mit der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Absatz 2 und § 4 BauGB abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadt Barmstedt geprüft. Berücksichtigt wurden hierbei alle abgegebenen privaten und behördlichen Stellungnahmen. Das Ergebnis der Prüfung ergibt sich aus der anliegenden Abwägungstabelle.
Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
- Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches beschließt die Stadt Barmstedt den Bebauungsplanes Nr. 72 b für das Gebiet östlich der „Düsterlohe“, westlich der „Norderstraße“ und nördlich der „Großen Gärtnerstraße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
- Die Begründung wird gebilligt.
- Der Beschluss des B-Planes durch die Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft erteilt werden kann.
Finanzielle Auswirkungen:
-/-
Anlage/n:
Abwägungsunterlagen
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Legende
Begründung
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