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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2008-225  

Betreff: Personalangelegenheiten
hier: Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Altersteilzeitgesetzes
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heinz Scharrel
Federführend:Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
27.01.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
10.02.2009 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Regelungen zur Altersteilzeit enthalten das Altersteilzeitgesetz (ATG) und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ). Zielsetzung ist es, älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. 

 

Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, haben nach dem TV ATZ einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von 2 Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Finanzielle Gründe allein sind kein Ablehnungsgrund.

 

Die Bundesagentur für Arbeit fördert durch Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. Eine Förderung wird auch gewährt, wenn der freigemachte Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung besetzt wird.

 

Durch die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen darf der Arbeitgeber nicht überfordert werden. Schließt der Arbeitgeber aber freiwillig mit über 5 % der Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, d. h. in allen gleichgelagerten Fällen muss Anträgen von Arbeitnehmern auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages zugestimmt werden.

 

Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des § 7 ATG. Danach bleiben schwerbehinderte Menschen sowie Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Sich bereits in der Altersteilzeit befindende Arbeitnehmer sind mit 0,5 anzusetzen. 

 

Die Anzahl der bei der Stadt Barmstedt zu berücksichtigenden Arbeitnehmer beträgt aktuell 75,75. Die 5 %-Grenze liegt somit bei 3,79 Beschäftigten. Bisher wurden mit 5 Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen. Bei einer Berücksichtigung mit jeweils 0,5 ergibt sich eine Summe von 2,5 Beschäftigten. Der Anteil an den insgesamt Beschäftigten beträgt somit 3,30 %.

 

Der Verwaltung liegt ein weiterer Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages vor. Von mindestens 2 weiteren Arbeitnehmern ist bekannt, dass eine Antragstellung noch erwogen wird. Bis zum Erreichen der 5 %-Grenze kann noch zwei Anträgen entsprochen werden. Sollten darüber hinaus weitere Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen werden, würde sich in Folge des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Rechtsanspruch für alle folgenden Anträge ergeben. 

 

Der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen hat erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Barmstedt. Dies wird anhand der folgenden Berechnungen deutlich:

 

Berechnung 1

Arbeitnehmer im Rathaus der Stadt Barmstedt, 55 Jahre alt,

Arbeitsphase vom 01.11.2009 bis 31.03.2014,

Freistellungsphase vom 01.04.2014 bis 31.08.2018,

Rentenbeginn am 01.09.2018.

 

Personalausgaben bei Beschäftigung ohne Altersteilzeit

vom 01.11.2009 bis 31.08.2018

 

 

379.833,50 EUR

Personalausgaben bei Altersteilzeit im gleichen Zeitraum

275.735,07 EUR

abzüglich Förderung Bundesagentur für Arbeit

- 35.154,72 EUR

zuzüglich Personalausgaben bei Wiederbesetzung im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.08.2018

 

+ 153.254,40 EUR

Personalausgaben bei Wiederbesetzung

393.834,75 EUR

 

 

Mehraufwand bei Altersteilzeit und Wiederbesetzung

14.001,25 EUR

(vom 01.11.2009 bis 31.08.2018 monatlich 132,09 EUR)

 

 

 

Einsparung bei Stellenwegfall (vom 01.04.2014 bis 31.08.2018)

104.098,43 EUR

 

Berechnung 2

Arbeitnehmer in einer Einrichtung der Stadt Barmstedt, 58 Jahre alt,

Arbeitsphase vom 01.11.2009 bis 30.11.2012,

Freistellungsphase vom 01.12.2012 bis 31.12.2015,

Rentenbeginn am 01.01.2016

 

Personalausgaben bei Beschäftigung ohne Altersteilzeit

vom 01.11.2009 bis 31.12.2015

 

 

234.989,91 EUR

Personalausgaben bei Altersteilzeit im gleichen Zeitraum

174.550,66 EUR

abzüglich Förderung Bundesagentur für Arbeit

- 30.658,32 EUR

zuzüglich Personalausgaben bei Wiederbesetzung im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2015

 

+ 105.335,13 EUR

Personalausgaben bei Wiederbesetzung

249.227,47 EUR

 

 

Mehraufwand bei Altersteilzeit und Wiederbesetzung

14.237,56 EUR

(vom 01.12.2012 bis 31.12.2015 monatlich 134,32 EUR)

 

 

 

Einsparung bei Stellenwegfall (vom 01.12.2012 bis 31.12.2015)

60.439,25 EUR

 

Nach § 19 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung sind ab dem Haushaltsjahr 2008 (bis 2007 Soll-Vorschrift) die auf das Haushaltsjahr entfallenden Anteile an zukünftigen Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen in einer Sonderrücklage anzusammeln (Altersteilzeitrücklage). Mit der Einstellung der Mittel in eine Sonderrücklage wird sichergestellt, dass zum Beginn der Freistellungsphase ein Kapitalertrag angesammelt ist, der es ermöglicht, die Zahlung der Dienstbezüge für die Zeit der Freistellung zu finanzieren. Anzumerken ist, dass dies für die bereits abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge bisher nicht erfolgte. Die entsprechenden Berechnungen werden zeitnah durchgeführt. Die Veranschlagung wird dann in einem Nachtragshaushalt für das Haushaltsjahr 2009 nachgeholt.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, Anträgen von Arbeitnehmern auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen auch dann stattzugeben, wenn dadurch die 5 %-Grenze überschritten wird. Mit einem entsprechenden Grundsatzbeschluss der Stadtvertretung wäre noch keine Entscheidung über die Wiederbesetzung bzw. den Wegfall der betreffenden Stellen verbunden. Mit einem entsprechenden Beschluss wäre jedoch eine flexiblere Personalplanung möglich. Im Hinblick auf die künftigen Herausforderungen wie z. B. den Umstieg auf das neue Rechnungswesen „Doppikerscheint es sinnvoll, jüngeren Menschen die Chance für einen Einstieg in das Berufsleben zu ermöglichen.

 

Nach § 28 Nr. 12 der Gemeindeordnung ist es der Stadtvertretung vorbehalten, die allgemeinen Grundsätze zur Beschäftigung des Personals festzulegen.  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt, Anträgen von Arbeitnehmern auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen auch dann stattzugeben, wenn dadurch die 5 %-Grenze nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Altersteilzeitgesetzes überschritten wird.

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