Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2017-141
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Sachverhalt:
Bei einer Schulung des neuen Kassenpersonals wurde u.a. im Buchungsjahr 2015 geprüft, ob daraus noch buchungstechnische Rückstände vorhanden waren. Dabei wurden drei unrichtig gebuchte Vorgänge aus dem Jahr 2015 festgestellt, die zwingend korrigiert werden mussten:
- Buchung des Überschusses des Vermögenshaushalts des Haushaltsjahres 2015 (HHSt. 2.910000.910000 bzw. 4.911000.000000). Hier wurde fälschlicherweise eine Ist-Buchung auf ein Personenkonto angesetzt, das einen Kassenrest erzeugt hätte. Dies wurde berichtigt und ist ohne Auswirkung auf den festgestellten Soll-Jahresabschluss 2015.
- Fälschliche Einstellung von Kassenresten bei den Haushaltsstellen 1.350000.110000 bzw. 1.350000.416000 (Teilnahmegebühren VHS bzw. Bezahlung des Dozenten) über je 820 €. Die Gelder wurden 2015 bereits vereinnahmt, jedoch wurde die Ist-Buchung nicht durchgeführt. Dies wurde im Buchungsjahr 2016 nachgeholt und ist ohne Auswirkung auf den festgestellten Soll-Jahresabschluss 2015.
- Buchung der Entnahme aus der Altersteilzeit-Rücklage als Einnahme im Verwaltungshaushalt und Ausgabe im Vermögenshaushalt (HHSt. 1.022100.285100 bzw. 2.910000.905100). Die notwendige Ist-Buchung wurde nicht ausgeführt, dies wurde im Haushaltsjahr 2015 nachgeholt und ist ohne Auswirkung auf den festgestellten Soll-Jahresabschluss 2015.
Der bereits festgestellte Soll-Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2015 wird dadurch, wie erwähnt, nicht berührt. Die darin festgestellten Zahlen spiegeln den Verlauf des Haushaltsjahres 2015 wieder und sind z.B. auch maßgebend für den gestellten Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung.
Es verschieben sich aber die sog. „buchmäßigen Kassenbestände“, die in der Summe den Endbestand der Kasse zum 31.12.2015 wiedergegeben haben. Dieser bleibt in sich gesehen unverändert, jedoch ändert sich dessen Berechnung.
Nachdem diese buchmäßigen Kassenbestände Bestandteil der formellen Feststellung des Rechnungsergebnisses sind, muss dieser für das Jahr 2015 korrigiert werden. Nach erfolgtem Beschluss ist die Korrektur noch der Kommunalaufsicht mitzuteilen.
Der Vorlage sind beigefügt die jeweiligen Feststellungen des Haushaltsergebnisses 2016 (unverändert geblieben) und des kassenmäßigen Abschlusses 2016 (im Ergebnis ebenfalls unverändert, jedoch innerhalb der Berechnung Verschiebungen) jeweils vor und nach den Korrekturbuchungen. Außerdem liegt eine Liste bei, die die durchgeführten Buchungen dokumentiert.
Beschlussvorschlag:
Die Berichtigung des kassenmäßigen Jahresabschlusses 2015 wird wie in den Anlagen betreffend den buchmäßigen Kassenbestand dargestellt beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n:
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1 | Veränderungsnachweise durch Korrekturbuchungen Abschluss 2015 (7493 KB) |
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