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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2017-114  

Betreff: Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Lange, Klaus
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
13.06.2017 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt (offen)   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
27.06.2017 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2016 wurde die Möglichkeit der Erhebung einer Hundesteuer für gefährlich geltende Hunderassen aufgehoben, in dem folgender neuer Absatz 6 zu § 3 KAG eingefügt wurde:

 

 

(6) Bei der Erhebung der Hundesteuer darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten eines Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.

 

 

Dennoch dürfen für gefährliche Hunde weiterhin höhere Hundesteuern erhoben werden. Allerdings ist dies nur noch möglich, wenn ein Hund durch individuelle Feststellung der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft worden ist.

 

Durch diese Neuregelung wäre die Hundesteuersatzung der Stadt Barmstedt in § 4a Abs. 2 und 4 durch eine 5. Satzungsänderung entsprechend zu ändern.

 

Die Ursprungssatzung für die Erhebung einer Hundesteuer datiert allerdings aus dem Jahr 2000 und würde im Jahr 2020 durch Zeitablauf keine Wirkung mehr entfalten können.

 

Es wird daher empfohlen, schon jetzt die Hundesteuersatzung neu zu beschließen um eine erneute Beschlussfassung im Jahr 2020 zu vermeiden.

 

Die durch die neuen rechtlichen Vorgaben erforderlichen Änderungen wurden berücksichtigt. Vom gesetzlich vorgeschriebenen Wegfall der höheren Besteuerung alleine nach Rassezugehörigkeit ist ein Fall in der Stadt Barmstedt betroffen. Dieser wurde auf Bitten des Halters hin bereits neu besteuert.

 

Es wird empfohlen, die Steuersätze der Hundesteuern in der bisherigen Höhe unverändert zu belassen. Diese entsprechen der für die Beantragung von Fehlbetragszuweisungen geforderten Höhe. Im Haushalt 2017 wurden Einnahmen in Höhe von 62.000 € aus der Hundesteuer veranschlagt, das Ist - Ergebnis des Jahres 2016 belief sich auf 60.347,80 €.

 

Bei gleich bleibenden Ssteuersätzen ist das rückwirkende in Kraft setzen unproblematisch, da niemand schlechter gestellt wird.

 


Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird in der der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Bei unveränderten Steuersätzen, abgesehen von der notwendigen Umbesteuerung eines Hundes, keine.

 


Anlage:

Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 9.1-Neufassung der Hundesteuersatzung Stadt Barmstedt ab 1.1.2017 (104 KB)      

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