Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2017-113
|
|
Sachverhalt:
Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 2016 wurde die Möglichkeit der Erhebung einer Hundesteuer für gefährlich geltende Hunderassen aufgehoben, in dem folgender neuer Absatz 6 zu § 3 KAG eingefügt wurde:
(6) Bei der Erhebung der Hundesteuer darf die Höhe des Steuersatzes für das Halten enes Hundes nicht von der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht werden.
Dennoch dürfen für gefährliche Hunde weiterhin höhere Hundesteuern erhoben werden. Allerdings ist dies nur noch möglich, wenn ein Hund durch individuelle Feststellung der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft worden ist.
Dieser neuen rechtlichen Vorgabe wurde durch die beigefügte Änderungssatzung gefolgt.
Die Hundesteuern bleiben in der bisherigen Höhe unverändert bestehen.
Beschluss:
Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird in der der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.
Beschlussvorschlag:
Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer wird in der der Vorlage beigefügten Fassung beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
- Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 1. Änderung Hundesteuersatzung Bokel (95 KB) |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de