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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2016-264  

Betreff: 1. Nachtragssatzung zur Abwassergebührensatzung
hier: Nachkalkulationen 2014 - 2016 und Festsetzung der Abwassergebühren ab 2017 - 2019
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Lange, Klaus
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Brande-Hörnerkirchen Vorberatung
01.12.2016 
Sitzung des Finanzausschusses Brande-Hörnerkirchen ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Entscheidung
15.12.2016 
Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Gebührenkalkulation für die Schmutzwassergebühren der  Gemeinde Brande-Hörnerkirchen wurde zuletzt für die Jahre 2014 -2016 aufgestellt und verliert damit ihre Wirkung zum 31.12.2016.

 

Es war daher notwendig, die Gebührenvorkalkulationen für die Jahre 2014 – 2016 nachzukalkulieren, um etwaige Unter- bzw. Überdeckungen feststellen zu können und eine neue Gebührenkalkulation für die Jahre 2017 – 2019 aufstellen zu können.

 

 

Vorab einige Bemerkungen zum Anlagevermögen:

 

Ein sorgfältig geführtes Anlagevermögen ist wesentliche Grundlage für die Kalkulationsarbeiten. Die wesentlichen Eckdaten der bisher geführten Anlagenbuchhaltung lauten wie folgt:

 

Herstellungskosten der Mischwasserkanäle: 898.829 €

Herstellungskosten der Schmutzwasserkanäle:         1.267.948 €

Herstellungskosten der Regenwasserkanäle:   15.216 €

 

Nach den Kanalkatasterunterlagen und Bestandsplänen ergeben sich folgende Leitungslängen:

 

Mischwasser:                                                                               7.069m

Schmutzwasser mit DRL:                                                           13.680m

Regenwasser:                                                                              6.437m

 

Diese Zahlen verdeutlichen, dass offensichtlich der Großteil der Herstellungskosten der Regenwasserleitungen in der Anlagenbuchhaltung nicht erfasst ist. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist die Erfassung des Anlagevermögens in der richtigen Höhe jedoch von besonderer Bedeutung, insbesondere auch für die Folgejahre und die Jahresabschlüsse.

 

Für die Gebührenkalkulation Schmutzwasser sind zunächst glücklicherweise nur die Misch- und Schmutzwasserleitungen relevant, da nur diese Kanalarten Schmutzwasser ableiten.

 

Die Herstellungskosten der Mischwasserleitungen wurden gemäß sog. „Drei-Kanal-Theorie“ in ihre Bestandteile für Schmutz- bzw. Regenwasser aufgeteilt. Die Herstellungskosten für Schmutzwasserleitungen gehen selbstverständlich zu 100% in die Schmutzwassergebühr ein. Hierin besteht der Unterschied zur vorherigen Kalkulation, in der auch die reinen Schmutzwasserleitungen sowohl der SW-Einrichtung als auch der RW-Einrichtung zugeordnet wurden.

 

Die Anlagenbuchhaltung weist zumeist eine grobe Gliederung nach Bauabschnitten oder Ortsteilen aus; sachgerechterweise müssen in der Anlagenbuchhaltung Einzelvermögensgegenstände, d.h. die einzelnen Haltungen, Schächte usw. aktiviert werden. Da dies noch nicht geschehen ist, wird dies nachzuholen sein.

 

Darüber hinaus wurde die Anlagenfortschreibung seit 2012 vorgenommen. Dies betraf insbesondere Kanalkatasterkosten, die als investive Maßnahmen zu behandeln und über eine Restnutzungsdauer abzuschreiben sind.

 

Außerdem sind Erschließungen im Bereich „Achtern Kamp“, „Neuen Kamp“ und „Mühlenplatz“ hinzugefügt worden; diese Anlagen fehlten bisher gänzlich im Anlagevermögen.

 

Kalkulation und laufende Kosten:

 

Die Nachkalkulation 2014 bis 2016 ergab Unterdeckungen von insgesamt 90 T€. Davon war zwar ein großer Teil beabsichtigt, um Überdeckungen aus Vorvorperioden auszugleichen. Die auf 2017 bis 2019 vortragsfähige Unterdeckung beläuft sich aber immerhin noch auf 41.580 €, die gleichmäßig auf den gesetzlichen Ausgleichszeitraum von 2018 bis 2020 zu verteilen sind.  Dies wirkt sich auf den neuen Gebührensatz in Höhe von 0,13 €/m³ aus.

 

Für den Ansatz laufender Kosten wurden die Rechnungsergebnisse der Jahre 2014 bis 2016 zugrunde gelegt sowie die Haushaltsplanansätze 2017 beachtet. Soweit noch Kosten für das Kanalkataster und ein Sanierungskonzept in den laufenden Unterhaltungskosten geplant waren, wurden diese ausgesondert und aktiviert (s.o.). Dadurch wird der Aufwand über mehrere Kalkulationsperioden verteilt.

 

Die HH-Planansätze für Unterhaltungskosten (522100, 522103) und Bewirtschaftungskosten (524122) wurden in der Kalkluation herabgesetzt und den IST-Ausgaben der Vorjahre angeglichen. Außer einer hydraulischen Berechnung in 2017 (4 T€) sind keine weiteren besonderen Unterhaltungsarbeiten vorgesehen.

 

Die Bewirtschaftungskosten (524122) bspw. lagen von 2014 bis 2016 im Durchschnitt bei 24,5 T€; daher vom HH-Plan-Ansatz 2017 (32 T€) etwas nach unten abgewichen und kalkulatorisch 27,5 T€ angesetzt.

 

Die bisher in den Gebührenhaushalt eingestellte Zuführung zur Entschlammungsrückstellung von jährlich 6.625 € ist etwas zu gering geplant gewesen. Diese wurde auf 9.000 € erhöht, unter der Annahme, dass die nächste Entschlammungsmaßnahme in 9 Jahren stattfinden wird und rd. 115 T€ kostet. Rückstellungen von 33 T€ sind bisher bereits angesammelt. Die letzte Entschlammung in 2011 hat 105 T€ gekostet.

 

Nach dem BAB (Betriebsabrechnungbogen) sind 137.800 € im Jahr 2017 auf die Schmutzwassergebühr umzulegen. Auf den dreijährigen Kalkulationszeitraum entfallen 407.600 €. Davon sollen 141 T€ über Grundgebühren abgedeckt werden.

 

Der über Verbrauchsgebühren abzudeckende Teil beträgt einschließlich der Nachholungen von Unterdeckungen dann noch 294.043 €. Bei einer Bemessungsgrundlage von 216.000 cbm (3 Jahre) ergibt sich ein Gebührensatz von 1,36 €/cbm für die Zusatzgebühr (davon 0,13 €/m³ auf die Nachholung von Unterdeckungen), bisher 0,90 €/cbm..

 

 

Die Grundgebühren sollen mit Ausnahme des QN 10 Zählers unverändert bleiben. Die Grundgebühr des QN 10 Zählers soll neu 32,00 € /Monat betragen, bisher 31,50 €/Monat

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwassergebührensatzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

  1. Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung
  2. Schmutzwassergebührenkalkulation 2017 - 2019

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Nachtragssatzung Schmutzwassergebühren Brande-Hörnerkirchen zum 1.1.2017 (126 KB)      
Anlage 2 2 Gebührenkalkulation Schmutzwasser 2017 - 2019 (3516 KB)      

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