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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2016-262  

Betreff: 1. Nachtragssatzung zur Abwassergebührensatzung
hier: Nachkalkulationen 2014 - 2016 und Festsetzung der Abwassergebühren ab 2017 - 2019
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Lange, Klaus
Federführend:FB 200 Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Westerhorn Vorberatung
16.11.2016 
Sitzung des Finanzausschusses Westerhorn (offen)   
Gemeindevertretung Westerhorn Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Die Gebührenkalkulation für die Schmutzwassergebühren der Gemeinde Westerhorn wurde zuletzt für die Jahre 2014 – 2016 aufgestellt und verliert damit Ihre Wirkung zum 31.12.2016.

  

Daher war es notwendig die Gebührenvorkalkulationen für die Jahre 2014 – 2016 nachzukalkulieren, um etwaige Unter- bzw. Überdeckungen feststellen zu können und eine neue Gebührenkalkulation für die Jahre 2017 – 2019 aufstellen zu können.

  

Die Abwasserbeseitigunsanlage der Gemeinde Westerhorn besteht aus Schmutzwasserkanalisation, Niederschlagswasserkanalisation und einer Mischwasserkanalisation.

 

Die kalkulierte Zusatzgebühr für Schmutzwasser liegt bei fast unveränderter Grundgebühr deutlich über dem bisherigen. Das Kostendeckungsniveau allein für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 liegt bei 2,14 €/m³. Werden Unterdeckungen aus der Kalkulationsperiode 2014 bis 2016 zumindest teilweise nachgeholt, erhöht sich der Verbrauchsgebührensatz auf 2,30 €/m³.

 

Erläuterungen:

 

Ansatz laufender Kosten, insbesondere Kosten der Katastererstellung:

 

Der Kalkulation liegen grundsätzlich die im Haushaltsplan 2017 ff. veranschlagten Erträge und Aufwendungen zugrunde. Dort wo Aufwendungen für Katasterarbeiten oder die Erstellung eines Sanierungskonzeptes eingeplant waren oder auch schon in den Jahren 2014 bis 2016 verausgabt worden waren (Konten 522100, 522130 und 543105), wurden die  Ansätze soweit erforderlich gekürzt, um diese Aufwendungen zu aktivieren und über eine längerfristige Nutzungsdauer abzuschreiben. Dadurch vermindert sich der gebührenrelevante Aufwand im Aufwandsjahr. Die Verteilung dieses gebührenfähigen Aufwands über einen längeren Zeitraum trägt auch dazu bei, Gebührensätze nicht sprunghaft verändern zu müssen und legt die Kosten über den Abschreibungszeitraum langfristig auf die Nutzer der gebührenpflichtigen Einrichtung und nicht nur im Aufwandsjahr um.

 

 

Kostenanteile, die im Zusammenhang mit der erstmaligen Erstellung eines digitalen Kanalkatasters stehen, sind über die verbleibende durchschnittliche Restnutzungsdauer der Kanäle abzuschreiben; Kosten, die andererseits in Zusammenhang mit der Schadenklassifizierung stehen (Schadenkataster), sind über 15 Jahre anzuschreiben. Nach 15 Jahren wird von der SüVO eine erneute Befahrung vorgeschrieben.

 

 

Ansatz laufender Kosten, insbesondere Kosten der Klärteichentschlammung:

 

In den Jahren 2011 und 2016 wurden die Teiche 1+2 bzw. 3+4 entschlammt. Ab 2014 in der Gebührenkalkulation jährlich vorgenommene Zuführungen zur Entschlammungsrücklage iHv 5.400 € haben bei Weitem nicht ausgereicht, um die Entschlammungsmaßnahme der Teiche 3+4 in 2016 (56 T€) vollständig zu decken. Insbesondere hieraus resultiert in diesem Jahr eine sehr hohe Unterdeckung.

 

Für die Vorkalkulation 2017 bis 2019 wird indes angenommen, dass die Entschlammungsmaßnahmen aller Teiche zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlossen ist und mit einer nächsten Entschlammung in den nächsten 10 Jahren nicht gerechnet werden muss. Die dann anstehenden Aufwendungen können kontinuierlich angesammelt werden.

 

Üblicherweise fallen für die Entschlammung eines Teiches etwa 20 T€ an. Die Kalkulation sieht daher einen jährlichen Zuführungsbetrag von 8 T€ vor.

 

Ansatz kalkulatorischer Kosten, Abschreibungen und Verzinsung:

 

Eine Besonderheit hinsichtlich der kalkulatorischen Kostenansätze für Abschreibungen und Zinsen betrifft die zugrunde liegende Anlagenbuchführung. Im Anlagenverzeichnis sind Vermögensgegenstände für die Kläranlagen sowie für Misch- und Schmutzwasserkanäle enthalten, jedoch (fast) nicht für Regenwasserkanäle. Dass es in der Gemeinde Westerhon neben Mischwasserkanälen (ca. 1,9 km) tatsächlich getrennte Schmutz- (12,6 km) und Regenwasserkanäle (7,4 km) gibt, ist durch das Kanal-Kataster nachgewiesen. Aus der vorliegenden Anlagenbuchhaltung lassen sich also Abschreibungen und Zinsen für reine Regenwasserleitungen abschließend bisher nicht ermitteln.

 

Demnach ist es unzutreffend, wie im Rahmen der Gebührenkalkulation 2014 bis 2016 geschehen, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der reinen Schmutzwasserkanäle mittels der sog. Zwei-Kanal-Theorie in Schmutz- und Regenwasserbestandteile aufzuteilen. Diese Theorie ist nur auf Mischwasserkanäle anzuwenden, die sowohl Schmutz- als auch Regenwasser ableiten.

 

In vorliegender Kalkulation wurden die kalkulatorischen Kosten der Schmutzwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) sachgerechterweise vollständig der Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung zugeordnet. Um die zutreffenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zu ermitteln, müsste das zugrunde liegende Anlagevermögen um die Regenwasserkanäle fortgeschrieben werden. Daher sind die im Betriebsabrechnungsbogen rot-kursiv (sw=blasser) dargestellten Spalten für die Regenentwässerung unbeachtlich.

 

Die Nutzugsdauern für SW-Kanäle wurden auf 70 Jahre und die der MW-Kanäle auf 60 Jahre festgelegt.

 

 

Nachkalkulation 2014 bis 2016:

 

 

Aus der Nachkalkulation der Jahre 2014 bis 2016 ergibt sich insgesamt eine Unterdeckung von 105 T€, wovon 59 T€, bedingt durch die Entschlammung, allein auf das Jahr 2016 entfallen. Die Unterdeckung ist z.T. auf die vom Vorkalkulator einkalkulierte Gutschrift von Überdeckungen aus Vorvorperioden (33 T€) zurückzuführen. Die übrige Unterdeckung von 72 T€ ist tatsächlich in 2014 bis 2016 entstanden und wird auf den Ausgleichszeitraum ab 2018 vorgetragen. In der Kalkulation 2017 bis 2019 ist vorgesehen, von dieser Unterdeckung in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 20% auszugleichen. Dies entspricht etwa 16 Ct/m³.

 

Wie bereits oben angedeutet erhöht sich die Zusatzgebühr von 1,20 €/m³ auf 2,14 €/m³ (ohne Nachholung von Unterdeckungen). Die Erhöhung resultiert (überschlägig ermittelt) bei Gegenüberstellung der Kalkulationsansätze 2017 bzw. 2014 aus folgenden Gründen:

 

Plan-Kosten der SW-Beseitigung in 2017: 169 T€

Plan-Kosten der SW-Beseitigung in 2014: 134 T€ - Die Kostendifferenz führt zu einer Erhöhung von 0,52 €/m³

 

Plan-Bemessungsgrundlage in 2017: 58.500 m³

Plan-Bemessungsgrundlage in 2014: 66.900 m³ - Die Herabsetzung der abrechenbaren cbm führt zu einer Erhöhung von 0,29 €/m³

 

Die mit der Vorkalkulation vorgenommene Gutschrift aus Überdeckungen aus Vorjahren iHv 32.600 € führte bei der Gebühr 2014-2016 zu einer Senkung von 0,16 €/m³

 

Nach der Ermittlung der notwendigen Gebührensätze ergeben sich folgende neue Gebührensätze, die in der anliegenden 1. Nachtragssatzung eingepflegt sind und zur Beschlussfassung vorgelegt werden:

 

 

Grundgebühr Qn 10€ 32,00Monat(bisher € 31,50/Monat)

(Die anderen Grundgebührensätze bleiben unverändert)

 

 Zusatzgebühr: 2,30/cbm Schmutzwasser (bisher € 1,20)

 

jeweils für den 3-Jahreszeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbesetitung (Schmutzwassergebührenstzung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n

 

1. Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung

Schmutzwassergebührenkalkulation 2017 -2019

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. Nachtragssatzung Schmutzwassergebühren Westerhorn zum 1.1.2017 (125 KB)      
Anlage 2 2 Westerhorn - Gebührenkalkulation 2 Schmutzwasser 2017 bis 2019, 15.11.2016 (180 KB)      
Stammbaum:
VO/2016-262   1. Nachtragssatzung zur Abwassergebührensatzung hier: Nachkalkulationen 2014 - 2016 und Festsetzung der Abwassergebühren ab 2017 - 2019   FB 200 Finanzen   Beschlussvorlage Hörnerkirchen
VO/2016-262-1   1. Nachtragssatzung zur Abwassergebührensatzung hier: Nachkalkulationen 2014 - 2016 und Festsetzung der Abwassergebühren ab 2017 - 2019   FB 200 Finanzen   Beschlussvorlage Hörnerkirchen

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