Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2016-213
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Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 05. April 2016 hat die Stadt Barmstedt einen Antrag auf Gewährung einer Fehlbetragszuweisung aus dem Kommunalen Bedarfsfonds gestellt. Grundlage ist der für das Haushaltsjahr 2015 ausgewiesene Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt in Höhe von 2.731.865,70 € (2014: 2.802.845,01 €). Das Antragsvolumen beläuft sich unter Berücksichtigung von nicht abdeckungsfähigen Beträgen aus Vorjahren in Höhe von 1.039.582 € somit auf insgesamt 1.692.283,70 €.
Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Pinneberg hat den Antrag auf Grundlage der Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds und der Hinweise des Innenministeriums zur Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten und zur Beschränkung der Ausgaben geprüft. Das Ergebnis der Prüfung liegt zwischenzeitlich im Entwurf vor und ist dieser Vorlage mit der Bitte um Kenntnisnahme beigefügt.
Im Ergebnis werden für das Haushaltsjahr 2015 insgesamt 81.321,04 € als vermeidbar angesehen und nicht als bedarfsdeckungsfähig anerkannt. Einschließlich des nicht abgedeckten Fehlbetrages aus dem Jahr 2014 ist somit ein Gesamtbetrag von 1.610.962,66 € zuwendungsfähig. Die Entscheidung über die Bewilligung der Fehlbetragszuweisung liegt beim Innenministerium. Mit einem Bewilligungsbescheid wird im Spätherbst 2016 gerechnet. Die Förderungsquote wird auch erst zu diesem Zeitpunkt festgesetzt (für das Haushaltsjahr 2014 betrug die Quote 14,5 %).
Die Prüfungsbemerkungen sollten in die Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2017 einfließen. Bei entsprechender Berücksichtigung könnten die Abzugsbeträge zumindest reduziert werden. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Abzugsbeträge für nichtrealisierte Hundesteuer, Verzicht auf Entgelt für Hallennutzung Erwachsenensport und Verzicht auf Erhöhung Deckungsgrad VHS für das Haushaltsjahr 2016 entfallen werden oder anders zu beurteilen sind, nachdem entsprechende Vorgaben aus den Vorjahren nun umgesetzt wurden.
Für die im Jahr 2017 anstehende Antragsstellung für das Haushaltsjahr 2016 erfüllen die zurzeit festgesetzten Realsteuerhebesätze die Voraussetzungen nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds. Für die Beantragung von Fehlbetragszuweisungen für die Jahre ab 2016 werden die Realsteuerhebesätze voraussichtlich nicht angehoben.
Anlage/n:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Stellungnahme GPA Fehlbetrag 2015 (273 KB) | |||
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2 | Anlage zur Fehlbetragsstellungnahme GPA 2015 (153 KB) |
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