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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2016-156  

Betreff: Verkauf des Breitbandnetzes des AZV
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heike Döpke
Federführend:FB I. Innerer Service, Zentrale Dienste und Personal   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Kenntnisnahme
11.10.2016 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Fragen der Fraktion der BALL zum Verkauf der Breitbandsparte des azv – Südholstein

gestellt unter TOP 13 Anfragen und Anregungen in der Stadtvertretung vom 14.06.2016, schriftlich eingegangen am 17.06.2016 werden wie folgt beantwortet.

1) Wie hoch waren die angelaufenen Verluste bei der „AZV Breitband GmbH“ bis zum Verkaufszeitpunkt?

2) Wie hoch ist das ggf. verbleibende Defizit nach der Entäußerung der Breitbandsparte?

3) Inwieweit sind die Gebührenzahler im Abwassernetz von den ggf. Verlusten betroffen?

4) Wer trägt die Verantwortung mit welchen Konsequenzen dafür, dass offenbar einige Millionen (?) verbrannt wurden?

Zu 1 und 2) Eine Nennung der konkreten Zahlen kann nicht erfolgen. Jede Vertreterin und jeder Vertreter in der Verbandsversammlung ist zur Verschwiegenheit über nicht Öffentlich beratende und beschlossene Tagesordnungspunkte verpflichtet worden.

 

Grundlage hierfür ist das GkZ (Gesetz über kommunale Zusammenarbeit.

§ 9 Abs. 6 GkZ Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:

1.Wahlen zu den Verbandsorganen, 2.Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers, 3.Änderung der Verbandssatzung, 4.Beratung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und des Lageberichts und 5.Festsetzung von Umlagen und Stammkapital.

 

§ 25 GO greift nicht, da § 9 Abs. 6 lex specialis in Bezug auf § 25 GO ist. Die Prüfung dieser Aussage vom Städteverband und dem Innenministerium liegt vor.

 

Zu 3) Eine Inanspruchnahme der Gebührenzahler und auch der Verbandsmitglieder des AZV – Pinneberg erfolgt nicht. Die Verluste werden nach § 14 KUVO (Landesverordnung über Kommunalunternahmen als Anstalt des Öffentlichen Rechts) ausgeglichen. Das geschieht wie gesetzlich vorgeschrieben 5 Jahre lang durch die Einnahmen aus der Verzinsung des Eigenkapitals. Ein nach fünf Jahren noch bestehender Verlustvortrag wird aus der allgemeinen Rücklage des azv-Südholstein gedeckt werden können.

 

§ 14 Abs. 2 KUVO Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht möglich, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

 

Zu 4) Die azv-Südholstein Breitband GmbH wurde am 25.02.2010 vom azv und der Sacoin/ Unser Ortsnetz GmbH gegründet. Die dazu erforderlichen Beschlüsse wurden am 15.12.2009 vom Verwaltungsrat gefasst. Durch entsprechende Satzungsänderung in der Verbandsversammlung vom 05.07.2010 wurde dem Vorschlag gefolgt. Der azv war Partner für Tiefbau, kaufmännische Begleitung und Kundenbetreuung. Das Modell funktionierte aufgrund der Unzuverlässigkeit von Sacoin nicht und führte zu einem Ende der Zusammenarbeit und der rechtlichen Trennung, um Verluste zu begrenzen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 11.12.2011 wurde die azv- Südholstein Breitband GmbH zu einer 100% Tochter des azv – Südholstein. Damit war der azv auch für die zuvor von Sacoin erbrachten Leistungen zuständig. Zum Jahreswechsel 2011/2012 begann die Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Breitbandaktivitäten des azv, der Risiken für die Verbandsmitglieder und der Gebührenzahler. Alle neuen Aktivitäten wurden eingestellt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die vollständige Aufgabenübertragung durch die Verbandsmitglieder nicht erfolgte. Um die Breitbandsparte verkaufen zu können, wurde die Aufgabenübertragung nur zu diesem Zweck im Dezember 2014 nachgeholt. Zu allen Entwicklungsstufen der Breitbandsparte des AZV gab es entsprechende mehrheitlich gefasste Beschlüsse. Die Kurzdarstellung der Entwicklung zeigt auf, dass die Frage wer, wann, mit ja oder nein gestimmt hat und damit die Konsequenzen zu tragen hätte, nicht beantwortet werden kann.

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

Antrag der BALL-Fraktion vom 17.06.2016

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 AntragBALL-Fraktionvom17062016 (36 KB)      

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