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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2014-303  

Betreff: 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Osterhorn über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Andrea Uber
Federführend:Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Osterhorn Entscheidung
26.11.2014 
Sitzung der Gemeindevertretung Osterhorn ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Satzung der Gemeinde Osterhorn über die Erhebung einer Hundesteuer vom 26. Oktober 2005 wurde seither noch nicht angepasst.

 

Seitens der Verwaltung wird aufgrund des im Ergebnishaushalt in der 1. Nachtragshaushaltssatzung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages in Höhe von 80.100 EUR und der damit verbundenen Verpflichtung zur Verbesserung der Einnahmesituation eine Anpassung der Steuersätze für erforderlich gehalten.

 

Hinzu kommt, dass die vorläufige Eröffnungsbilanz eine Ergebnisrücklage in Höhe von 7 TEUR ausweist. Gem. § 25 GemHVO-Doppik soll die Ergebnisrücklage als Puffer dienen, um Jahresfehlbeträge aufzufangen und andererseits vorrangig durch Jahresüberschüsse wieder aufgefüllt werden.

Die Ergebnisrücklage muss mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen. Sollte die Ergebnisrücklage unter 10 % der allgemeinen Rücklage sinken, so ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 die Gemeinde verpflichtet, die Übersichten zur Haushaltskonsolidierung zu erstellen und selbstverständlich entsprechende Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung einzuleiten.

 

Gem. § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, wird der Jahresfehlbetrag gem. Abs. 4 vorgetragen. Ein vorgetragener Jahresfehlbetrag kann nach fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.

 

Für den Fall, dass der Jahresabschluss entsprechend der 1. Nachtragshaushaltsplanung 2014 verläuft, würde die Ergebnisrücklage voll zur Finanzierung des Fehlbetrages ausgeschöpft werden und außerdem der Restbetrag ins neue Jahr vorgetragen werden müssen.

 

Somit muss im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Nr. 8 GemHVO-Doppik über die Ausschöpfung der Steuer- und sonstigen Einnahmequellen nachgedacht werden.

 

Städte und Gemeinden, die wie die Gemeinde Osterhorn ihren Haushalt nicht aus eigener Kraft mehr ausgleichen können, haben die Möglichkeit, Fehlbetragszuweisungen aus dem Kommunalen Bedarfsfonds zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die bestehenden Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Hierzu hat das Innenministerium einen Katalog mit entsprechenden Hinweisen u. a. zur Festsetzung der Hundesteuersätze herausgegeben. Danach betragen die zumutbaren Steuersätze für den 1. Hund bis 2014 mindestens 110,00 EUR und ab 2015 mindestens 120,00 EUR.

 

Weil die Gemeinde Osterhorn die Hundesteuer für den 1. Hund zurzeit nicht in Höhe von 110,00 EUR jährlich erhebt, würde im Verfahren zur Bewilligung der Fehlbetragszuweisung für das Jahr 2014 ein Betrag von rd. 900 EUR als vermeidbarer Betrag in Abzug gebracht und damit aus der Förderung herausgenommen. Die Entscheidung über die Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung liegt beim Innenministerium und wird ggfs. erst im November des jeweiligen Jahres ausgesprochen. Die Förderquote wird auch erst zu diesem Zeitpunkt festgesetzt (für das Haushaltsjahr 2012 betrug die Quote 30,5 %).

 

Die Hundesteuersätze in der Gemeinde Osterhorn sind gem. § 4 Abs. 1 wie folgt festgesetzt:

 

 

ab 2006

1. Hund

84,00 EUR

2. Hund

120,00 EUR

jeder weitere Hund

180,00 EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Steuersätze neu festzusetzen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass sich glatt durch zwölf teilbare Beträge ergeben, weil bei der An- und Abmeldung von Hunden monatsweise abgerechnet wird. Hierzu wird der folgende Vorschlag unterbreitet:

 

 

ab 01. Januar 2015

für den 1. Hund

120,00 EUR

für den 2. Hund

156,00 EUR

für jeden weiteren Hund

204,00 EUR

 

 

Eine Erhöhung des Steuersatzes der Gefahrhunde wird nicht vorgeschlagen.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Osterhorn beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Osterhorn über die Erhebung einer Hundesteuer gemäß Entwurf vom 05. November 2014.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Hundesteuer wird zurzeit von 32 Steuerpflichtigen mit insgesamt 37 Hunden erhoben.

Bei einer Anhebung der Steuersätze gemäß Vorschlag kann überschlägig mit Steuermehreinnahmen von rd. 1.300 EUR jährlich ab 2015 gerechnet werden.

 


Anlage/n:

Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Osterhorn über die Erhebung einer Hundesteuer vom 05. November 2014.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hundesteuersatzung Osterhorn - 1. Nachtrag 2015 (7 KB)      

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