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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2014-240  

Betreff: Satzung über die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Barmstedt (Hebesatzsatzung)
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heinz Scharrel
Federführend:Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
23.09.2014 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt ungeändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
07.10.2014 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Der Verwaltungshaushalt der Stadt Barmstedt schließt seit Jahren mit einem Fehlbetrag ab. Zum Ende des Haushaltsjahres 2013 belief sich der kumulierte Fehlbetrag auf 1.573.445,38 EUR. Im Ursprungshaushalt 2014 erhöhte sich der Fehlbedarf auf 2.919.200 EUR, kann aber nach dem Entwurf des 1. Nachtragshaushaltes 2014 geringfügig auf 2.898.900 EUR reduziert werden. Nach der mittelfristigen Finanzplanung bis zum Jahr 2017 wird ein Anstieg des Fehlbedarfs auf annähernd 4,5 Mio. EUR prognostiziert.

 

Mit der zum 01. Januar 2015 zu erwartenden besseren Finanzausstattung durch die angekündigte Änderung des Kommunalen Finanzausgleichs wird zwar eine Verbesserung erwartet, die Stadt Barmstedt wird aber aus eigenen Anstrengungen heraus den Haushalt nicht ausgleichen können.

 

Die aktuelle weltpolitischen Lage (insbesondere EURO-Krise, Ukraine-Konflikt mit Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland, Bürgerkriege und Terrorismus im Nahen Osten) wird negative Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und damit auf die Steuereinnahmen haben. Neben den zu erwartenden Mindereinnahmen sind auch zusätzliche Aufwendungen u. a. für die Unterbringung der stark steigenden Zahl der Asylbewerber zu erwarten.

 

Von daher sollte die Stadt Barmstedt die Realsteuerhebesätze ab 2015 mindestens auf die vom Innenministerium geforderten Mindesthebesätze anheben, um die Voraussetzungen für den Erhalt von Fehlbetragszuweisungen nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds weiterhin zu erfüllen. Selbst wenn der schrittweise Abbau des aufgelaufenen Fehlbetrages in den nächsten Jahren ohne weitere Rückschritte möglich wäre, würde eine Anhebung der Hebesätze diesen Prozess beschleunigen. Die aktuellen Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds gelten noch bis zum 31. Dezember 2017.

 

Zuletzt hat die Stadt Barmstedt für das Haushaltsjahr 2013 eine Fehlbetragszuweisung aus dem Kommunalen Bedarfsfonds beantragt. Zum Ergebnis der Prüfung des Antrages durch das Gemeindeprüfungsamt hat die Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem Innenministerium am 29. August 2014 u. a. wie folgt Stellung genommen:

 

„Dem Prüfungsergebnis des Gemeindeprüfungsamtes schließt sich die Kommunalaufsichtsbehörde inhaltlich voll an. Soweit es nicht gelingt, über Beschränkungen der Aufwendungen eine deutliche Verbesserung der Finanzlage zu realisieren, wird die Stadt Barmstedt prüfen müssen, ob sie sich bei der Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern auf die Mindeshebesätze für die Gewährung von Fehlbetragszuweisungen beschränken sollte.“

 

Nach § 75 Abs. 3 GO hat die Sicherung des Haushaltsausgleichs Vorrang vor allen anderen finanzpolitischen Erwägungen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleichs sind die Gemeinden deshalb verpflichtet, unter Ausnutzung aller ihnen zu Gebote stehenden Möglichkeiten die Sicherung der laufenden Haushaltswirtschaft zu gewährleisten. Dabei haben sie die von den Kommunalaufsichtsbehörden, dem Landesrechnungshof und den Gemeindeprüfungsämtern im Rahmen der überörtlichen Prüfung zur Haushaltswirtschaft gegebenen Auflagen, Hinweise und Vorschläge zur Ausschöpfung der Einnahmen und Beschränkung der Ausgaben zu berücksichtigen.

 

Die Grundvoraussetzung für den Erhalt von Fehlbetragszuweisungen ist die Festsetzung der Realsteuerhebesätze wie folgt:

 

 

Stadt Barmstedt

Mindesthebesätze Kommunaler Bedarfsfonds

 

Hebesätze zurzeit

seit 2013

ab 2015

Grundsteuer A

380 v. H

360 v. H.

370 v. H.

Grundsteuer B

380 v. H

380 v. H.

390 v. H.

Gewerbesteuer

360 v. H

360 v. H.

370 v. H.

 

 

Fehlbetragszuweisungen werden nur zur Abdeckung von Fehlbeträgen gewährt, die im Verwaltungshaushalt entstanden sind und als bedarfsdeckungsfähig anerkannt werden können. Dabei wird jeweils der zum Ende des letzten Jahres aufgelaufene Fehlbetrag zu Grunde gelegt, wobei darin enthaltene Fehlbeträge aus Vorjahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in den Vorjahren im Rahmen einer Fehlbetragszuweisung als bedarfsdeckungsfähig anerkannt wurden und hierfür eine Fehlbetragszuweisung vom Innenministerium gewährt wurde. 

 

Die Realsteuerhebesätze werden grundsätzlich im Rahmen der jährlichen Haushaltssatzung festgesetzt. Da die Haushaltssatzung 2015 voraussichtlich erst in der Sitzung der Stadtvertretung am 10. Februar 2015 beschlossen wird, sollte bereits jetzt eine Beschlussfassung über die Hebesätze durch Verabschiedung der beigefügten Hebesatzsatzung erfolgen. Im Jahr 2015 zusätzlich zu erteilende Steueränderungsbescheide würden damit vermieden.

 


Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die der Vorlage VO/2014-240 beigefügte Satzung über die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Barmstedt (Hebesatzsatzung).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Grundsteuer A

Grundsteuer A wird zurzeit von 132 Steuerpflichtigen mit insgesamt 137 Objekten erhoben. Bei mehreren Objekten eines Steuerpflichtigen wird die durchschnittlich für ein Objekt zu zahlende Grundsteuer zu Grunde gelegt. Der zurzeit geltende Hebesatz von 380 v. H. übersteigt bereits jetzt den Mindesthebesatz nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds. Es sollte aber wie bisher daran festgehalten werden, die Hebesätze für die Grundsteuern A und B in gleicher Höhe festzusetzen. Daraus folgt der Vorschlag, den Hebesatz ab 2015 auf 390 v. H. festzusetzen. Für die Steuerpflichtigen ergeben sich die folgenden finanziellen Mehrbelastungen:  

 

Höhe der Grundsteuer A

Objekte

max. Mehrbelastung p. a.

 

 

je 10-%-Punkte

bis 100,00 EUR

80

2,63 EUR

von 100,01 EUR bis 200,00 EUR

13

5,26 EUR

von 200,01 EUR bis 300,00 EUR

10

7,89 EUR

von 300,01 EUR bis 400,00 EUR

9

10,53 EUR

von 400,01 EUR bis 500,00 EUR

2

13,16 EUR

über 500,00 EUR bis 4.153,51 EUR Höchstbetrag

23

109,30 EUR

Gesamtzahl Objekte in der Veranlagung

137

 

 

Für die Stadt Barmstedt ergeben sich je 10-%-Punkte jährliche Mehreinnahmen von rd. 1.100 EUR.

 

Grundsteuer B

Grundsteuer B wird zurzeit von 2.826 Steuerpflichtigen mit insgesamt 3.587 Objekten erhoben. Bei mehreren Objekten eines Steuerpflichtigen wird die durchschnittlich für ein Objekt zu zahlende Grundsteuer zu Grunde gelegt. Eine Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von zurzeit 380 v. H. auf 390 v. H. führt bei den Steuerpflichtigen zu folgenden finanziellen Mehrbelastungen: 

 

Höhe der Grundsteuer B

Objekte

max. Mehrbelastung p. a.

 

 

je 10-%-Punkte

bis 100,00 EUR

261

2,63 EUR

von 100,01 EUR bis 200,00 EUR

895

5,26 EUR

von 200,01 EUR bis 300,00 EUR

917

7,89 EUR

von 300,01 EUR bis 400,00 EUR

716

10,53 EUR

von 400,01 EUR bis 500,00 EUR

292

13,16 EUR

von 500,01 EUR bis 600,00 EUR

182

15,79 EUR

von 600,01 EUR bis 700,00 EUR

113

18,42 EUR

von 700,01 EUR bis 800,00 EUR

58

21,05EUR

von 800,01 EUR bis 900,00 EUR

26

23,68 EUR

von 900,01 EUR bis 1.000,00 EUR

28

26,32 EUR

über 1.000,00 EUR bis 9.636,83 EUR Höchstbetrag

99

253,60 EUR

Gesamtzahl Objekte in der Veranlagung

3.587

 

 

Für die Stadt Barmstedt ergeben sich je 10-%-Punkte jährliche Mehreinnahmen von rd. 33.800 EUR. 

 

Gewerbesteuer

Der derzeitige Hebesatz von 360 v. H. entspricht dem noch bis Ende 2014 geltenden Mindesthebesatz nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds. Ab 2015 erhöht sich der Mindesthebesatz auf 370 v. H. Für die Stadt Barmstedt würden sich bei einer Anhebung je 10-%-Punkte jährliche Mehreinnahmen von rd. 37.800 EUR ergeben.   

 

Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Beteiligung einer Gesellschaft können die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 v. H. in voller Höhe von der Einkommensteuer absetzen. Voraussetzung ist, dass die Einkommensteuer auch mindestens in Höhe der Gewerbesteuer festgesetzt ist. Ist die Einkommensteuer niedriger festgesetzt oder ist gar keine Einkommensteuer zu zahlen, reduziert sich bzw. entfällt die Anrechnungsmöglichkeit. In allen anderen Fällen ergibt sich grundsätzlich keine Erhöhung der Steuerlast. Durch die niedrigere Besteuerungsgrundlage für die Festsetzung des Solidaritätszuschlages ergibt sich sogar noch eine Entlastung. Von daher wäre auch die Festsetzung eines Hebesatzes von 400 v. H. ohne zusätzliche Belastungen für diesen Kreis der Steuerpflichtigen möglich.

 

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit Beteiligung einer Gesellschaft zahlen hingegen bei höheren Gewerbesteuerhebesätzen generell mehr Gewerbesteuer. Allerdings profitieren sie durch die weit reichenden Entlastungen der Unternehmenssteuerreform 2008. Seinerzeit wurde u. a. der Körperschaftssteuersatz von 25 auf 15 % abgesenkt. 

 

Die Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer für das Jahr 2014 belaufen sich in der Stadt Barmstedt zurzeit auf rd. 1.360.000 EUR. Veranlagt sind 178 Steuerpflichtige, davon 108 Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Beteiligung einer Gesellschaft mit einem Gesamtbetrag von rd. 510.000 EUR und 70 Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit Beteiligung einer Gesellschaft mit einem Gesamtbetrag von rd. 850.000 EUR. 

 

Aufgrund der vorstehenden Unternehmensstruktur mit den jeweiligen Anteilen am Gewerbesteueraufkommen  wird von einer Anhebung des Hebesatzes über den nach den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds geforderten Mindesthebesatz hinaus abgeraten. Eine Erhöhung könnte die Abwanderung insbesondere von Betrieben ohne Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach sich ziehen. Dadurch könnte sich das Steueraufkommen trotz eines höheren Hebesatzes vermindern.

 

Der vorstehende Vorschlag führt für die Stadt Barmstedt zu jährlichen Mehreinnahmen von insgesamt rd. 72.700 EUR. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies eine Erhöhung um 2,63 % bei den Grundsteuern A und B und 2,78 % bei der Gewerbesteuer. Eine Anhebung der Hebesätze in diesem Umfang wird nicht dazu beitragen, den Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt der Stadt Barmstedt nennenswert abzubauen. Ausgeglichen werden aber zumindest teilweise die Inflationsraten der Jahre 2013 mit 1,5 % und 2014 mit zurzeit rd. 1 %.  

 


Anlage/n:

Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds,

Übersicht über die Realsteuerhebesätze der Mitgliedskörperschaften des Städteverbandes Schleswig-Holstein im Haushaltsjahr 2014,

Entwurf der Satzung über die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Barmstedt (Hebesatzsatzung)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 1 Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds (57 KB)      
Anlage 1 2 Realsteuerhebesätze 2014 (43 KB)      
Anlage 3 3 Hebesatzsatzung 2015 (11 KB) PDF-Dokument (49 KB)    

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