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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2014-223  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 23, 2. Änderung für das Gebiet Hamburger Straße / Mühlenweg in der Stadt Barmstedt;
a) Abwägung der Anregungen und Bedenken der Behörden und der Öffentlichkeit
b) Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Wolfgang Rubart
Federführend:Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Barmstedt Vorberatung
08.09.2014 
Sitzung des Bauausschusses Barmstedt geändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 der Stadt Barmstedt für das Gebiet Hamburger Straße / Mühlenweg ist in der Zeit vom 26. Juni 2014 bis zum 28. Juli 2014 eine öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchgeführt worden. Nach Beendigung der Auslegung und der Beteiligungsfrist für die Behörden und Träger öffentlicher Belange hat das Planungsbüro in Rücksprache mit der Verwaltung die Abwägungsunterlagen erstellt. Umfangreichere Anmerkungen wurden von Seiten des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie von der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Pinneberg geäußert, die entsprechend in der Abwägung Berücksichtigung finden. Der Abwägungsvorschlag wurde im Wesentlichen durch das beauftragte Ingenieurbüro ausgearbeitet und mit der Verwaltung abgestimmt. Zu einigen Punkten wird seitens der Verwaltung  folgende Stellungnahme abgegeben:

 

-          Die verkehrliche  Erschließung erfolgt durch eine, als  Zufahrt angelegte,  Spielstraße aus dem Bereich der Hamburger Straße. In verschiedenen anderen Bebauungsplangebieten wurden die Einfahrten, insbesondere aus Haupterschließungsstraßen,  als Straßeneinmündung vorgesehen. Hier wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit eine bestimmte Strecke als Zone 30 km/h ausgewiesen und mindestens einseitig als Gehweg ausgebaut. Es ist zu überlegen, ob im Zuge der Erschließungsplanung auch hier eine ähnliche Regelung getroffen werden soll. Im Übrigen ist aufgrund der erheblichen Bebauungsmöglichkeiten davon auszugehen, dass eine entsprechende Forderung der Straßenverkehrsbehörde im Zuge der Erschließung erfolgen wird.

 

Die bereits vorhandene Bebauung im südöstlichen Planbereich soll abweichend zur Ursprungsplanung parallel zur Straße Mühlenweg erfolgen. Der vorgesehene private Stichweg führt über die südlichen Gärten zu einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Fläche für Fußgänger und Radfahrer. Hier wäre ein Weiterfahren verkehrsrechtlich unzulässig. Abgesehen von der mehr als unglücklichen Erschließungsregelung haben alle Betroffenen zugestimmt, so dass zumindest in der späteren Widmung der Verkehrsfläche eine entsprechende Anpassung der Befahrbarkeit erfolgen sollte. Desweiteren wären die privaten Zuwegungen möglichst umgehend grundbuchlich zu sichern.

 

Im östlichen Plangebiet befinden sich 2 Grundstücke deren Erschließung im Bebauungsplan überhaupt nicht geregelt ist. Hier gibt es private Absprachen für eine Befahrbarkeit in 2. Bauflucht. Auch diese Regelung ist mehr als unglücklich, da auch nicht abgeprüft wurde, inwieweit überhaupt eine Zulässigkeit hinsichtlich der Zuwegungsbreiten gegeben ist. Hier wäre eine vorherige grundbuchliche Sicherung notwendig.

 

Der Kreis Pinneberg hat im Zuge der Auslegung darauf hingewiesen, dass die Planfläche im Altlastenkataster aufgenommen und aus deren Sicht nicht ausreichend beprobt wurde. Aus Sicht der Verwaltung ist dies -in Hinblick auf die spätere Wohnnutzung- nicht haltbar. Eine mit der Bodenschutzbehörde  abgestimmte Beprobung soll nunmehr bis zur Beschlussfassung in der Stadtvertretung durchgeführt und nachgewiesen werden.

 

Die schalltechnischen Bedenken der Fachbehörden wurden durch ein weiteres Gutachten entkräftet. In Zukunft sollten diese Problematiken jedoch aus Sicht der Verwaltung intensiver in den jeweiligen Bebauungsplänen geregelt werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 2. Änderung des B-Planes Nr. 23 der Stadt Barmstedt für das Gebiet Hamburger Straße / Mühlenweg verbunden mit der gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Absatz 2 und § 4 BauGB abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Stadt Barmstedt geprüft. Berücksichtigt wurden hierbei alle abgegebenen Stellungnahmen.  

Die Verwaltung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

  1. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches beschließt die Stadt Barmstedt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23 der Stadt Barmstedt für das Gebiet Hamburger Straße / Mühlenweg, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung.

 

  1. Die Begründung wird gebilligt.

 

  1. Der Beschluss über die 2. Änderung des B-Planes Nr. 23 durch die Stadtvertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Sprechstunden eingesehen, und über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann.

 


Finanzielle Auswirkungen:

-/-

 


Anlage/n:

- Abwägungsunterlagen

- aktuelle Planunterlagen

- gesamte Begründung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abwaegung_Barmstedt_B23_Aend2 (347 KB)      
Anlage 2 2 Abwaegung_Liste_Anlieger_Barmstedt_B23_Aend2 (41 KB)      
Anlage 3 3 A4_Planzeichnung_B23_Aend2_140819 (696 KB)      
Anlage 4 4 Planzeichnung_B23_Aend2_140819 (653 KB)      
Anlage 5 5 Begruendung_B23_Aend2_140819 (1344 KB)      
Anlage 6 6 Festsetzungen_B23_Aend2_140819 (70 KB)      

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