Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2014-146
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Sachverhalt:
Während der letzten Sitzung des Ausschusses für Planung, Wirtschaft und Verkehr wurde zum wiederholten Male über die Bebauung mehrerer Grundstücke im Bereich der Dorfstraße zwischen den Hausnummern 9 und 19 gesprochen. Bei diesen Grundstücken handelt es sich planungsrechtlich um Aussenbereichsflächen. Der Geltungsbereich der gültigen Innenbereichssatzung nach § 34 BauGB beginnt erst wieder an der Ecke Dorfstraße / Birkenweg. Entstehen könnten in diesem Bereich 4 Grundstücke in einer Größe von rund 800 bis 1000 qm, wenn eine Grundstücksbreite von 20 bis 25 Metern und eine Grundstückstiefe von rund 50 Metern angenommen wird bei gleichzeitiger Einplanung einer Zufahrt zu den hinter diesen Grundstücken belegenen landwirtschaftlichen Flächen. Da zur Zeit kaum Grundstücke, die sich für die Bebauung eignen, in der Gemeinde zur Verfügung stehen und der Bedarf, gerade von Ortsansässigen, vorhanden ist, ist eine Überplanung dieses Bereiches sinnvoll. Betroffen von dieser Planung sind als Grundstückseigentümer neben der Gemeinde Westerhorn (959 qm) 3 private Eigentümer (rund 3.400 qm), mit denen die Gemeinde bereits Gespräche geführt hat. Da derzeit keine Ausweitung in die Tiefe vorgesehen ist, wird auf eine öffentliche Flächenbevorratung für eine Erschließung für eine Hinterlandbebauung verzichtet, so dass lediglich die Zufahrt für eine landwirtschaftliche Nutzung gewahrt bleibt. Mit den Grundstückseigentümern ist eine Flächenauseinandersetzung noch erforderlich, da bestehende Grenzen aufgehoben und neu gezogen werden müssen. Für die Einleitung des Bauleitplanverfahrens für den aufzustellenden B-Plan Nr. 13 der Gemeinde Westerhorn ist zunächst der Aufstellungsbeschluss erforderlich.
Beschlussvorschlag:
- Für ein Gebiet in der „Dorfstraße“ westlich der Straße „Im Hufeisen“ und südlich des „Birkenweges / Heßberg“ zwischen den Hausnummern 9 und 19 soll der Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Westerhorn aufgestellt werden und ein entsprechender Aufstellungsbeschluss gefasst werden. Planungsziel ist die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes.
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt werden.
- Mit der Aufstellung der Bauleitplanung ist das Büro Maysack-Sommerfeld Stadtplanung, Barmstedt, zu beauftragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Lageplan mit Darstellung de Geltungsbereiches
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Anlagen: | |||||
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1 | Wes_BP_13_Aufst (205 KB) |
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