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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2008-098  

Betreff: Erlass einer Hauptsatzung für die Gemeinde Bokel
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Jörg Bucher
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Finanzausschuss Bokel Vorberatung
11.09.2008 
Nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses Bokel      
Gemeindevertretung Bokel Entscheidung
18.09.2008 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Bokel ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Durch die sich zwischenzeitlich veränderten gesetzlichen Grundlagen unter anderem der Gemeindeordnung und der Bekanntmachungsverordnung ist eine Überarbeitung der seit 2003 geltenden Hauptsatzung der Gemeinde Bokel erforderlich.

 

Folgende wesentliche Änderungen des vorliegenden Entwurfes gegenüber der bisher geltenden Hauptsatzung werden wie folgt begründet:

 

§ 2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister

 

In § 2 Absatz 2 werden der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Entscheidungskompetenzen zu den Punkten 1 – 11 eingeräumt. Derzeit obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ausschließlich die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben nach § 2 Absatz 1 der Hauptsatzung.

 

Begründung:

Da die Gemeindevertretung der Gemeinde Bokel regelmäßig viermal im Jahr tagt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf die Einräumung von Entscheidungskompetenzen angewiesen. Derzeit werden die notwendigen Entscheidungen durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister im Wege der Eilentscheidung oder ohne rechtliche Kompetenz getroffen. Die im Entwurf aufgeführten Kompetenzen sind durch den von der Gemeindevertretung aufgestellten Haushalt begrenzt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann damit z.B. Aufträge im Rahmen seiner Entscheidungskompetenzen nur erteilen, soweit Haushaltsmittel im Haushalt bereitgestellt sind.

 

§ 3 Gleichstellungsbeauftragte

 

Nach § 22 a Absatz 4 in Verbindung mit § 22 a Absatz 3 Amtsordnung geht die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungbeauftragten durch die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft auf die Stadt Barmstedt über. Eine Verpflichtung zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten durch das Amt besteht nicht mehr. Der Gleichstellungsbeauftragten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilzunehmen.

 

 

§ 4 Ständige Ausschüsse

 

Dem Finanzausschuss wurden Entscheidungskompetenzen für Stundungen, Niederschlagungen und Erlassen von Forderungen eingeräumt. Aufgrund der Finanzkompetenz und der  fachlichen Arbeit im Finanzausschuss und zur Entlastung der Gemeindevertretung sollten dem Finanzausschuss die vorgeschlagenen Entscheidungskompetenzen eingeräumt werden.

 

 

§ 9 Veröffentlichungen

 

Durch die Änderung der Bekanntmachungsverordnung ist eine Überarbeitung der Regelung in der Hauptsatzung erforderlich. Die Bekanntmachungsverordnung sieht neuerdings auch die Möglichkeit der Veröffentlichung im Internet vor. Derzeit erfolgen die Veröffentlichungen von Satzungen der Gemeinde sowie anderer gesetzlich vorgeschriebener Veröffentlichungen durch Aushang in dem Bekanntmachungskasten der Gemeinde. Die Gemeinde Bokel verfügt derzeit über einen Bekanntmachungskasten. Aufgrund der Vielzahl und des Umfanges der Bekanntmachungen (Bebauungspläne, Satzungen, Planfeststellungsverfahren, Flurbereinigungsverfahren, Wahlen usw.) gestaltet sich eine rechtzeitige, rechtlich einwandfreie Veröffentlichung aufgrund der begrenzten Größe des Kastens zunehmend schwieriger. Eine Veröffentlichung in einer Zeitung scheidet aus Kostengründen aus. Insofern wird vorgeschlagen die Veröffentlichungen der Gemeinde, wie in dem Entwurf der Hauptsatzung vorgesehen, zukünftig zu regeln.

Parallel kann trotzdem ein Aushang der Satzungen und sonstigen vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Bekanntmachungskasten als Information, jedoch ohne rechtliche Folgen, durchgeführt werden.

Weiter wird vorgeschlagen, einen neuen Bekanntmachungskasten zentral im Bereich des Ehrenmales in Bokel aufzustellen.

 

Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde

 

Die Hauptsatzung bedarf nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Der vorliegende Entwurf der Hauptsatzung wurde inhaltlich mit der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg abgestimmt. Der Entwurf ist genehmigungsfähig.

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, den der Sitzungsniederschrift beigefügten Entwurf einer Hauptsatzung der Gemeinde Bokel als Satzugn zu erlassen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

- entfällt -

Anlage/n:

Anlage/n:

Entwurf einer Hauptsatzung für die Gemeinde Bokel

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 EntwurfHauptsatzung2008 (99 KB)      

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