Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2014-121
|
|
Sachverhalt:
im Jahr 2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG (Körperschaftssteuergesetz) geändert worden. Hiernach ist nunmehr für die steuerliche Anerkennung des Ergebnisabführungsvertrags (EAV) mit den Stadtnetzen erforderlich, dass „eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird“. Der bestehende EAV mit den Stadtnetzen vom 16.12.2004 enthält diesen dynamischen Verweis nicht und ist daher als fehlerhafter Altvertrag zu qualifizieren. Eine Übergangsregelung des Steuerrechts sieht jedoch eine zeitlich befristete Korrektur dieser Altverträge vor. Diese Altverträge werden für Veranlagungszeiträume bis 31.12.2014 anerkannt, wenn:
Eine Verlustübernahme entsprechend § 302 Aktiengesetz tatsächlich erfolgt ist (das ist bei uns immer so gehandhabt worden) und
Eine Verlustübernahme gem. § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG (neue Fassung) bis zum Ablauf des 31.12.2014 vereinbart wird.
Die steuerliche Anerkennung des Altvertrags wird dadurch erreicht, dass bis zum 31.12.2014 der § 1 Nr. 2 des EAV zwischen den Stadtwerken Barmstedt und der Stadtnetze Barmstedt GmbH vom 16.12.2004 wie folgt geändert wird:
§ 1 Nr. 2: Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Stellungnahme der Stadtwerke
Folgende Schritte sind zur empfohlenen Anpassung erforderlich:
- Die Stadtvertretung stimmt einem Nachtrag zum EAV für die Seite der Stadtwerke zu
- Die Stadtvertretung (ggf. über den Hauptausschuss?) bittet den gesetzlichen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Stadtnetze Barmstedt GmbH (Bürgermeisterin Frau Döpke) dem Nachtrag zum EAV zuzustimmen
- Es ist eine Gesellschafterversammlung der Stadtnetze Barmstedt GmbH einzuberufen, auf der der Nachtrag zum EAV beschlossen wird (§ 12 h. des Gesellschaftsvertrags der Stadtnetze Barmstedt GmbH verlangt ausdrücklich einen Beschluss der Gesellschafterversammlung). Die Versammlung und die Zustimmung sind notariell zu beurkunden
- Die Änderung des EAV ist zum Handelsregister anzumelden
Die Eintragung des geänderten EAV in das Handelsregister sollte spätestens bis zum 31.12.2014 erfolgt sein. Aus Sicherheitsgründen ist zu empfehlen, dass die o.g. Maßnahmen spätestens im Sommer 2014 erfolgen, damit rechtzeitig eingetragen werden kann.
Beschlussvorschlag:
Der Stadtvertretung wird empfohlen, die Änderung des Ergebnisabführungsvertrages zwischen dem Eigenbetrieb Stadtwerke und seiner Tochter Stadtnetze Barmstedt GmbH gemäß Vorlage zu ändern.
Finanzielle Auswirkungen:
Zuständig ist die Stadtvertretung. Es handelt sich bei der Änderung des EAV lediglich um einen aus rein formalen Gründen notwendigen Akt. Wirtschaftliche Auswirkungen ergeben sich für die Stadtwerke und Stadtnetze Barmstedt GmbH nicht. Nur für den Fall, dass die Änderung nicht erfolgt, wird die zwischen den Stadtwerken Barmstedt und der Stadtnetze Barmstedt GmbH bestehende steuerliche Organschaft zerstört. Das würde zu beträchtlichen Mehrsteuern bei den Stadtwerken führen, weil in diesem Fall die Verluste der Stadtnetze Barmstedt GmbH nicht mehr mit den Gewinnen der Werke verrechnet werden dürfen.
Anlage/n:
-Nachtrag Nr. 1 zum EAV
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | Nachtrag Nr 1 zum EAV (56 KB) | |||
![]() |
2 | Aktiengesetz (6 KB) |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76