Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-672
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Sachverhalt:
Die Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27. September 2000 wurde zuletzt durch die am 25. Oktober 2011 von der Stadtvertretung beschlossene 3. Nachtragssatzung geändert.
Seitens der Verwaltung wird aufgrund des nicht ausgeglichenen Verwaltungshaushalts und der damit verbundenen Verpflichtung zur Verbesserung der Einnahmesituation eine Anpassung der Steuersätze für erforderlich gehalten.
Städte und Gemeinden, die wie die Stadt Barmstedt ihren Haushalt nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, haben die Möglichkeit, Fehlbetragszuweisungen aus dem Kommunalen Bedarfsfonds zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die bestehenden Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Hierzu hat das Innenministerium einen Katalog mit entsprechenden Hinweisen u. a. zur Festsetzung der Hundesteuersätze herausgegeben. Danach betragen die zumutbaren Steuersätze für den 1. Hund zurzeit mindestens 110,00 EUR und ab 2015 mindestens 120,00 EUR.
Weil die Stadt Barmstedt die Hundesteuer für den 1. Hund zurzeit nicht in Höhe von 110,00 EUR jährlich erhebt, wurde im Verfahren zur Bewilligung der Fehlbetragszuweisung für das Jahr 2012 ein Betrag von 8.800,00 EUR als vermeidbarer Betrag in Abzug gebracht und damit aus der Förderung herausgenommen.
Die Hundesteuersätze in der Stadt Barmstedt haben sich wie folgt entwickelt:
| ab 2002 | ab 2006 | ab 2010 | ab 2012 |
1. Hund | 60,00 EUR | 75,00 EUR | 75,00 EUR | 84,00 EUR |
2. Hund | 72,00 EUR | 96,00 EUR | 114,00 EUR | 144,00 EUR |
jeder weitere Hund | 90,00 EUR | 120,00 EUR | 144,00 EUR | 168,00 EUR |
Gefahrhunde | 360,00 EUR | 486,00 EUR | 582,00 EUR | 660,00 EUR |
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Steuersätze neu festzusetzen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass sich glatt durch zwölf teilbare Beträge ergeben, weil bei der An- und Abmeldung von Hunden monatsweise abgerechnet wird. Hierzu wird der folgende Vorschlag unterbreitet:
| ab 01. März 2014 | ab 01. Januar 2015 |
für den 1. Hund | 110,00 EUR | 120,00 EUR |
für den 2. Hund | 186,00 EUR | 204,00 EUR |
für jeden weiteren Hund | 222,00 EUR | 246,00 EUR |
für gefährliche Hunde | 876,00 EUR | 960,00 EUR |
Bezüglich der Gefahrhunde erkennt die Rechtsprechung Steuersätze bis zum 8-fachen des Steuersatzes für einen 1. Hund an.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer gemäß Entwurf vom 05. Dezember 2013.
Finanzielle Auswirkungen:
Bei einer Anhebung der Steuersätze gemäß Vorschlag kann überschlägig mit Steuermehreinnahmen von rd. 10.000,00 EUR im Jahr 2014 und rd. 15.000,00 EUR jährlich ab 2015 gerechnet werden.
Anlage/n:
Entwurf der 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 05. Dezember 2013.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Hundesteuersatzung - 4 Nachtrag (Entwurf vom 05.12.2013) (14 KB) | ![]() |
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