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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-672  

Betreff: 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heinz Scharrel
Federführend:Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
28.01.2014 
Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt (offen)   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
11.02.2014 
Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27. September 2000 wurde zuletzt durch die am 25. Oktober 2011 von der Stadtvertretung beschlossene 3. Nachtragssatzung geändert.

 

Seitens der Verwaltung wird aufgrund des nicht ausgeglichenen Verwaltungshaushalts und der damit verbundenen Verpflichtung zur Verbesserung der Einnahmesituation eine Anpassung der Steuersätze für erforderlich gehalten.

 

Städte und Gemeinden, die wie die Stadt Barmstedt ihren Haushalt nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, haben die Möglichkeit, Fehlbetragszuweisungen aus dem Kommunalen Bedarfsfonds zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die bestehenden Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Hierzu hat das Innenministerium einen Katalog mit entsprechenden Hinweisen u. a. zur Festsetzung der Hundesteuersätze herausgegeben. Danach betragen die zumutbaren Steuersätze für den 1. Hund zurzeit mindestens 110,00 EUR und ab 2015 mindestens 120,00 EUR.

 

Weil die Stadt Barmstedt die Hundesteuer für den 1. Hund zurzeit nicht in Höhe von 110,00 EUR jährlich erhebt, wurde im Verfahren zur Bewilligung der Fehlbetragszuweisung für das Jahr 2012 ein Betrag von 8.800,00 EUR als vermeidbarer Betrag in Abzug gebracht und damit aus der Förderung herausgenommen.

 

Die Hundesteuersätze in der Stadt Barmstedt haben sich wie folgt entwickelt:

 

 

ab 2002

ab 2006

ab 2010

ab 2012

1. Hund

60,00 EUR

75,00 EUR

75,00 EUR

84,00 EUR

2. Hund

72,00 EUR

96,00 EUR

114,00 EUR

144,00 EUR

jeder weitere Hund

90,00 EUR

120,00 EUR

144,00 EUR

168,00 EUR

Gefahrhunde

360,00 EUR

486,00 EUR

582,00 EUR

660,00 EUR

 

 

 

 

 

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Steuersätze neu festzusetzen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass sich glatt durch zwölf teilbare Beträge ergeben, weil bei der An- und Abmeldung von Hunden monatsweise abgerechnet wird. Hierzu wird der folgende Vorschlag unterbreitet:

 

 

ab 01. März 2014

ab 01. Januar 2015

für den 1. Hund

110,00 EUR

120,00 EUR

für den 2. Hund

186,00 EUR

204,00 EUR

für jeden weiteren Hund

222,00 EUR

246,00 EUR

für gefährliche Hunde

876,00 EUR

960,00 EUR

 

Bezüglich der Gefahrhunde erkennt die Rechtsprechung Steuersätze bis zum 8-fachen des Steuersatzes für einen 1. Hund an.

 


Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer gemäß Entwurf vom 05. Dezember 2013.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Bei einer Anhebung der Steuersätze gemäß Vorschlag kann überschlägig mit Steuermehreinnahmen von rd. 10.000,00 EUR im Jahr 2014 und rd. 15.000,00 EUR jährlich ab 2015 gerechnet werden.

 


Anlage/n:

Entwurf der 4. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 05. Dezember 2013.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hundesteuersatzung - 4 Nachtrag (Entwurf vom 05.12.2013) (14 KB) PDF-Dokument (52 KB)    

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