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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-638  

Betreff: Öffentlich rechtlicher Vertrag zur Übertragung der Berechnung von Anträgen auf Ermäßigung des Entgeltes für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf die Kommunen des Kreises
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Horst Besuch
Federführend:Bürgerdienste und gesellschaftliche Angelegenheiten   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
26.11.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt (offen)   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
10.12.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Bisher nahmen die allermeisten Kommunen, wie auch die Stadt Barmstedt, bereits vollständig oder teilweise die Berechnungen für Ihre Träger vor. Daneben berechnen die Geschäftsstellen der großen freien Träger sowie in einigen wenigen Kommunen die Träger von Kindertageseinrichtungen selbst. Dieses Verfahren wurde im Jahre 1996 bei Einführung der Sozialstaffel gemeinsam von Vertretern des Kreises, der Kommunen und der freien Träger frei und ohne vertragliche Festlegung vereinbart.

Die letzten Jahre haben gezeigt, dass eine rechtliche einwandfreie Regeleung zur Berechnung erforderlich ist. Es ist z. B. keine Bearbeitung von Widersprüchen durch den Kreis möglich, da die freien Träger keine Bescheide erteilen können und die Kommunen bei Nutzung ihres Kopfbogens selbst Widerspruchsbehörde sind; dies ist von den Kommunen nicht erwünscht.

Bei der Berechnung handelt es sich grundsätzlich um eine Aufgabe des Kreises Pinneberg und die Kommunen fordern für die Erledigung dieser Aufgabe eine finanzielle Abgeltung. Dies ist durch die offizielle Übertragung der Aufgabe per öffentlich-rechtlichen Vertrag möglich.

In diesem Rahmen regelt der Kreis nun ebenfalls ein einheitliches und rechtlich korrektes Berechnungsverfahren. Wird die Berechnung nicht durch den Kreis selbst wahrgenommen ist dies nur möglich, wenn die Berechnungen durch die Kommunen des Kreises wahrgenommen werden.

 

Zur Beschlussfassung wird der vom Kreis Pinneberg zugesandte öffentlich-rechtliche Vertrag vorgelegt. Der Vertrag tritt rückwirkend zum 01.08.2013 in Kraft und wird unbefristet geschlossen. Eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres (31.07. eines jeden Jahres) ist vorgesehen.

Die Pauschale pro beschiedener Berechnung beträgt im Kindergartenjahr 2014/15 40,-- €. In der Folgezeit (erstmalig zum 01.08.2015) erfolgt eine jährliche Anpassung der Pauschale in Anlehnung an die prozentualen tariflichen Steigerungen gem. TVÖD VKA (Entgeltgruppe EG 6). Für das Kindergartenjahr 2013/14 wird eine einmalige Ausgleichszahlung / Gesamtpauschale von 5.000,-- € gezahlt.

Die Verwaltung spricht sich für den Abschluss des Vertrages aus. Die vorgesehen Pauschale für die Personal- und Sachkostenerstattung ist angemessen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtvertretung dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung der Berechnung von Anträgen auf Ermäßigung des Entgeltes für den Besuch von Kindertageseinrichtungen auf die Kommunen des Kreises zuzustimmen.

 

  1. Die Stadtvertretung stimmt dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages zu.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Stadt Barmstedt erhält jährlich 5.000,-- € an Personal- und Sachkostenerstattung vom Kreis Pinneberg.


Anlage/n:

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (998 KB)      

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