Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-511
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Sachverhalt:
Gemäß § 11 Abs. 1 Amtsordnung wählt der Amtsausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretung die 1. stellv. Amtsvorsteherin oder den 1. stellv. Amtsvorsteher. Die Wahl der 1. stellv. Amtsvorsteherin/ des 1. stellv. Amtsvorstehers leitet die/der neu gewählte Amtsvorsteher/in. Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 24a Amtsordnung i.V.m. § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung. Danach ist gewählt wer die meisten Stimmen erhält. Eine „En bloc“ Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Absprache voraus.
Auf Verlangen erfolgt die Wahl der 1. stellv. Amtsvorsteherin/ des 1. stellv. Amtsvorstehers nach dem gebundenen Vorschlagsrecht. Wurde bei der Wahl der Amtsvorsteherin/ des Amtsvorstehers vom Vorschlagsrecht gemäß § 11 Abs. 2 Amtsordnung kein Gebrauch gemacht, ist auch die Wahl der Stellvertreter im Meistimmenverfahren durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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