Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-510
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Sachverhalt:
Gemäß § 11 Abs. 1 Amtsordnung wählt der Amtsausschuss in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretung die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. Die Wahl der Amtsvorsteherin/ des Amtsvorstehers leitet das älteste Mitglied des Amtsausschusses.
Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 24a Amtsordnung i.V.m. § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung. Danach ist gewählt wer die meisten Stimmen erhält. Eine „En bloc“ Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Ansprache voraus.
Auf Verlangen erfolgt die Wahl der Amtsvorsteherin/ des Amtsvorstehers nach dem gebundenen Vorschlagsrecht. Nach § 11 Abs. 2 Amtsordnung können Mitglieder, die in eine Gemeindevertretung gewählt worden sind und eine aus Mitgliedern von Wählergruppen gebildete Gruppierung, verlangen, dass die Amtsvorsteherin/ der Amtsvorsteher auf ihren Vorschlag gewählt werden. Es ist zu beachten, dass die gebildete Gruppierung vor Beginn der Sitzung eine Erklärung mit Nennung der Mitglieder einzureichen hat..
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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