Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-493
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Sachverhalt:
Nach § 62 Abs. 1 Gemeindeordnung wählt die Stadtvertretung für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende des Bürgermeisters. Wählbar sind alle Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter. Nach § 57 e (2) Gemeindeordnung besteht ein Verwandtschaftsverbot mit dem Bürgervorsteher oder der Bürgervorsteherin und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
Die Wahl der Stellvertretenden des Bürgermeisters erfolgt nach § 62 Abs. 3 i.V.m. § 33 (2) Gemeindeordnung. Wählbar sind alle Mitglieder der Stadtvertretung.
Die Wahl wird immer nach dem gebundenen Vorschlagsrecht nach § 33 (2) Gemeindeordnung durchgeführt. Danach steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der/des Stellvertreters/in der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters zu. Die Abstimmung erfolgt nach § 39 Abs. 1 Gemeindeordnung. Gewählt ist wer die meisten Ja- als Nein-Stimmen erhält.
Das Vorschlagsrecht haben nur Fraktionen. Beim gebundenen Vorschlagsrecht sind einzelne Stadtvertreter/innen nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht wird auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Stadtvertretung Barmstedt
Parteien/Gruppierungen | CDU | SPD | FWB | Ball | Grüne |
Sitze | 5 | 4 | 5 | 3 | 2 |
: 0,5 | 10 (2) | 8 | 10 (2) | 6 | 4 |
Vorschlagsrecht für die/den 2. Stellvertreter/in der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters liegt bei der Fraktion der zweiten Höchstzahl. Ein Wahlverfahren en bloc ist mit den weiteren Vertretern nicht zulässig..
Beschlussvorschlag:- ohne -
Finanzielle Auswirkungen:- entfällt -
Anlage/n:
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76