Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-491
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Sachverhalt:
Für die Wahl der Ausschussvorsitzenden und Ausschusstellvertretern der ständigen Ausschüsse erfolgt nach § 46 Abs. 5 Gemeindeordnung durch die Stadtvertretung. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse, da die Ausschussvorsitzenden Mitglieder der Ausschüsse sein müssen. Stellvertretende Ausschussmitglieder können nicht zu Vorsitzenden gewählt werden.
Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht nach § 46 Abs. 1 Gemeindeordnung.
Das Vorschlagsrecht steht nach § 46 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung den Fraktionen zu. Die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 2 bestimmen, für welche Vorsitzenden ihnen das Vorschlagsrecht zusteht. Die Vorschlagsrechte werden auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Zunächst erfolgt ein Zugriff auf den Ausschuss, für den der Vorschlag für den Vorsitzenden gemacht werden soll. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los.
7 ständige Ausschüsse
Parteien/Gruppierungen | CDU | SPD | FWB | BALL | Grüne |
Sitze | 5 | 4 | 5 | 3 | 2 |
: 0,5 | 10 (1) (2) | 8 (3) | 10 (1) (2) | 6 (4) | 4 (5) |
: 1,5 | 3,33 (6) (7) | 2,66 | 3,33 (6) (7) | 2 | 1,33 |
Die Abstimmung erfolgt nach § 39 Abs. 1 Gemeindeordnung. Gewählt ist wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Findet ein Vorschlag keine Mehrheit, bleibt das Vorschlagsrecht bei der vorschlagsberechtigten Fraktion.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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