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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-487  

Betreff: Wahl der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Stadtvertretung
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
18.06.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Wahl der Bürgervorsteherin/ des Bürgervorstehers erfolgt

nach § 33 (1) i.V.m. § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Stadtvertretung. Wählbar sind alle Mitglieder der Stadtvertretung. Jeder Stadtvertreter ist grundsätzlich vorschlagsberechtigt.

Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 (3) Gemeindeordnung. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht

nach § 33 (2) Gemeindeordnung. Das Verlangen bezieht sich sowohl auf die Stelle des Vorsitzenden als auch auf die Stellen der Stellvertreter/innen.

Das Vorschlagsrecht haben dann nur Fraktionen. Beim gebundenen Vorschlagsrecht sind einzelne Stadtvertreter/innen nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht wird auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Die Teilung der Fraktionsstärken erfolgt nach Sainte-lague/Schepers (0,5-1,5-2,5 usw.). Vorschlagsberechtigt ist für die Position des Vorsitzenden die stärkste Fraktion. Bei Abweisung eines Vorschlags verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Zählgemeinschaften sind nicht möglich.

 

Stadtvertretung Barmstedt

Parteien/Gruppierungen

CDU

SPD

FWB

Ball

Grüne

Sitze

4

      5

      3

2

: 0,5

10 (1)

8

10 (1)

6

4

: 1,5

3,33

2,66

3,33

2

1,33

 

(1)    Vorschlagsrecht für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher

Wenn sich gleiche Höchstzahlen ergeben, dann sind alle Fraktionen vorschlagsberechtigt. Es gibt keine Losentscheidung. Ein Wahlverfahren en bloc ist nicht zulässig.

 


Beschlussvorschlag:- ohne -


Finanzielle Auswirkungen:- entfällt -


Anlage/n:

 

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