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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-479  

Betreff: Wahl der/des 1. Stellvertreters/in der/des Bürgermeisters/in
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Vähling, Stefanie
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Entscheidung
20.06.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Wahl der Stellvertreter leitet der Bürgermeister gemäß § 33 Abs. 1 Gemeindeordnung.

 

Die Wahl der Stellvertreter der/des Bürgermeisters/in ist ein geschlossener Wahlgang. Eine Verlegung der Wahl ist nicht möglich.

 

Die Wahl erfolgt immer im Meistimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

 

Der Gesetzgeber fordert nur allgemeine „Berücksichtigung der Fraktionsstärken“.

Das kann nur dadurch erfolgen, dass durch das Verfahren Sainte-Lague / Schepers (Teilung 0,5-1,5-2,5 usw.) fiktive Höchstzahlen ermittelt werden, wobei der Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, die Höchstzahl gestrichen wird. Der erste Stellvertreter muss also aus der Fraktion kommen, der nach Streichung des Vorsitzenden die erste Höchstzahl hat.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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