Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-477
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Sachverhalt:
Gemäß §32a Abs. 1 Gemeindeordnung können sich Gemeindevertreter durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschließen.
Gemäß § 32a Abs. 5 Gemeindeordnung beträgt die Mindestzahl der Mitglieder einer Fraktion zwei. Seit Mai 2012 werden Fraktionen nicht mehr kraft Gesetz, sondern auf Grund einer Erklärung gegenüber dem Bürgermeister bzw. in der konstituierenden Sitzung dem ältesten Mitglied gebildet. Die Erklärung enthält die namentliche Bezeichnung der Fraktion, die Namen der Vorsitzenden sowie der Mitgliedern.
Hierbei ist es unbedeutend, welcher Partei oder Wählergemeinschaften die Mitglieder einer Fraktion angehören.
Aber es ist rechtlich unzulässig, wenn rein formale Zusammenschlüsse zur Erlangung finanzieller Vorteile oder stärkeren Rechtsposition für politische Ziele vorhanden sind.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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