Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-473
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Sachverhalt:
Mitglieder sind die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden. Zu wählen sind daher nur die weiteren Amtsausschussmitglieder und ihre Stellvertreter. Die Zahl der zu Wählenden ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Amtsordnung.
In Gemeinden über 1000 bis 2000 Einwohnerinnen und Einwohner wird 1 weiteres Mitglied in den Amtsausschuss entsandt. Aufgrund der Einwohnerzahl in der Gemeinde Westerhorn wählt die Gemeindevertretung 1 Stellvertreter der/des Bürgermeisters/in und 1 weiteres Mittglied sowie die Stellvertretung.
Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meistimmenverfahren nach § 24a Amtsordnung i.v.m. § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung. Eine „En bloc“ Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht und setzt vorherige Ansprache voraus. Eine Fraktion kann auch das gebundene Vorschlagsrecht verlangen.
Wurde das gebundene Vorschlagsrecht verlangt, dann wird auf Vorschlag der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, gewählt. Die Stellvertretung nach § 52 Gemeindeordnung wirkt hier nicht automatisch.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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