Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-466
|
|
Sachverhalt:
Am 12.04.2013 wurde durch Herrn Franz Josef Sitta das Bürgerbegehren „Rettet den Lillschen Hügel“ persönlich beim Bürgermeister der Stadt Barmstedt abgegeben. Eine Prüfung durch die Kommunalaufsicht ist am 22.05.2013 erfolgt.
Die Kommunalaufsicht des Kreises Pinneberg hat entschieden, das das Bürgerbegehren
„Den Ankauf der unmittelbar am Rantzauer See gelegenen landwirtschaftlichen Fläche Lillscher Hügel durch die Stadt, mit der Absicht, dort ein neues Baugebiet zur Finanzierung einer Teilumleitung der Krückau zu ermöglichen, lehne ich ab“
zulässig ist.
Es wurde bestätigt, dass das Quorum erreicht ist. Als Ziel des Bürgerbegehrens wird formuliert, den Ankauf und die teilweise Bebauung der landwirtschaftlichen Fläche „Lillschen Hügel“ nördlich der Straße Spitzerfuhrt und südlich des Rantzauer See durch die Stadt Barmstedt zu verhindern.
Mit dieser Entscheidung, die mit einem Rechtsmittel versehen ist, ist das Verfahren für einen möglichen Bürgerbescheid eröffnet.
Folgende Fragestellungen sind daher zu beantworten:
- Ist das Einlegen eines Rechtsbehelfs gewünscht? Die Frist läuft am 23.06.2013 ab. Die Verwaltung empfiehlt, ungeachtet dass die Fragestellung problematisch ist, auf ein Rechtsbehelf zu verzichten.
- Gibt es eine veränderte Beschlussfassung? Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der zuständige Ausschuss die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden.
- Soweit sich keine geänderte Beschlussfassung ergibt, ist den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Stadtvertretung zu erläutern. Die Stadtvertretung kann im Rahmen des Bürgerentscheids eine konkurrierende Vorlage zur Abstimmung unterbreiten.
- Wann soll der Bürgerentscheid stattfinden? Der Bürgerentscheid findet unverzüglich nach der abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Kommunalaufsicht statt. Die Stadtvertretung legt dafür einen Sonntag fest.
Der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind örtlich bekannt zu machen. Eine Zusammenlegung mit allgemeinen Wahlen ist.
Der Bürgerentscheid findet innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (21.08.2013) statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate (21.11.2013) kann im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden. Hierzu fand am 06.06.2013 ein Abstimmungsgespräch statt. Grundsätzlich haben sich beide Seiten für den 22.09.2013 im Zusammenhang mit der Bundestagswahl entschieden.
Hinweis:
Mit der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegen stehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden .
Die Standpunkte und Begründungen der Stadtvertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Antragstellenden des Bürgerentscheids sind den Bürgerinnen und Bürgern so rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid darzulegen, dass sie die maßgeblichen Argumente in ihre Entscheidung einbeziehen können. Die Darlegung kann insbesondere durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Die Standpunkte und Begründungen können zusammengefasst dargestellt werden; dabei kann in der örtlichen Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass die vollständige Darlegung bei der Stadt zur Einsichtnahme ausliegt.
Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Stadt den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind.
Beschlussvorschlag:
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
|||
![]() |
1 | STV1806 (78 KB) | |||
![]() |
2 | Anlage Stadtvertretung am 18.06.2013 TOP 31 (479 KB) |
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen:
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76