Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-463
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Sachverhalt:
Die Wahl der Stellvertreter leitet der Bürgermeister gemäß § 33 Abs. 1 Gemeindeordnung.
Die Wahl der Stellvertreter der/des Bürgermeisters/in ist ein geschlossener Wahlgang. Eine Verlegung der Wahl ist nicht möglich.
Die Wahl erfolgt immer im Meistimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.
Der Gesetzgeber fordert nur allgemeine „Berücksichtigung der Fraktionsstärken“.
Das kann nur dadurch erfolgen, dass durch das Verfahren Sainte-Lague / Schepers (Teilung 0,5-1,5-2,5 usw.) fiktive Höchstzahlen ermittelt werden.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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