Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-461
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Sachverhalt:
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist für die Dauer der Wahlzeit ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister
gemäß § 48 Abs. 1 Gemeindeordnung.
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung leitet das älteste Mitglied der Gemeindevertretung.
Das Wahlverfahren ist geregelt im § 33 Abs. 3 i.V.m. § 52 Gemeindeordnung.
Alle Gemeindevertreter sind vorschlagsberechtigt. Die Wahl bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung.
Beschlussvorschlag:
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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