Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2008-058
|
|
Sachverhalt:
Nach § 62 Gemeindordnung wählt die Stadtvertretung für die Dauer der Wahlzeit bis zu drei Stellvertretende des Bürgermeisters. Wählbar sind alle Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter. Nach § 57 e (2) Gemeindeordnung besteht ein Verwandschaftsverbot mit dem Bürgervorsteher oder der Bürgervorsteherin und den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
Die Wahl der Stellvertretenden des Bürgermeisters erfolgt nach § 33 (1) Gemeindeordnung Wählbar sind alle Mitglieder der Stadtvertretung. Jeder Stadtvertreter ist grundsätzlich vorschlagsberechtigt.
Die Wahl erfolgt immer nach dem gebundenen Vorschlagsrecht nach § 33 (3) Gemeindeordnung.
Das Vorschlagsrecht haben dann nur Fraktionen. Beim gebundenen Vorschlagsrecht sind einzelne Stadtvertreter/innen nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht wird auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Stadtvertretung Barmstedt
Parteien/Gruppierungen | CDU/FDP * | SPD | FWB | Ball | BfB |
Sitze/ : 1 | 6 (2) | 4 | 9 (1) | 5 | 2 |
: 2 | 3 | 2 | 4,5 | 2,5 | 1 |
: 3 | 2 | 1,33 | 3 | 1,66 | 0,66 |
(1) Vorschlagsrecht für die erste Stellvertreterin/ den ersten Stellvertreter des Bürgermeisters
(2) Vorschlagsrecht für die zweite Stellvertreterin/ den zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters
*Der Stadtvertreter der FDP ist der Fraktion der CDU durch Erklärung beigetreten.
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Finanzielle Auswirkungen:
- entfällt -
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de