Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-419
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Die Norderstraße von Einmündung Gr. Gärtnerstraße bis Haus Nr. 31a teilt sich in drei Bereiche im Bezug auf die Herstellung. Bei den derzeit durchgeführten Straßenbauarbeiten sollen die Abschnitte Kopfsteinpflaster (bis Haus Nr. 25) und Abschnitt Asphalt (bis Haus Nr. 31a) erneuert werden.
Einige Anlieger der Norderstraße sind der Meinung, dass die Kosten für die Erneuerung des Abschnitts Asphalt nicht auf die Anlieger umgelegt werden dürfen. Sie sind der Meinung, dass es sich um eine Verschönerung handelt, die nicht umlagefähig ist.
In einem Gespräch mit der Beratungsfirma Gekom wurde uns mitgeteilt, dass bestimmte für die Kriterien für eine Umlagefähigkeit einzuhalten sind.
Es ist zu Überprüfen, wann die Straße erstmalig hergestellt wurde. Hat die Straße ein Alter über 30 Jahre, so hat die Straße ihre Lebensdauer erreicht und kann erneuert werden. Ist diese Lebensdauer noch nicht erreicht, so ist zu Überprüfen, ob es durch die Erneuerung zu einer Verbesserung der Verkehrsanlage kommt. Hierbei sind auch Randbedingungen mit zu berücksichtigen, dass es zum Beispiel durch den Ausbau zweier Bereiche in einer Maßnahme zu Kostenreduzierungen für die betroffenen Anwohner kommt, oder dass durch die Verlegung von Entsorgungsleitungen sich die Kosten auch reduzieren lassen.
Von der Verwaltung werden diese Kriterien in einem Bauprogramm dargelegt und von der Politik ggf. beschlossen. In dem Bauprogramm ist der derzeitige Zustand der Verkehrsflächen und der geplante neue Zustand darzustellen. Außerdem hat das Bauprogramm darzulegen, welche Verbesserungen die Erneuerung der Straßenflächen den Anliegern bringt. Wenn diese Punkte plausibel dargelegt werden, so können die Kosten für die Erneuerung auf Grundlage des Bauprogramms auf die Anlieger mit umgelegt werden.
Deshalb wurde mit Hilfe der Beratungsfirma Gekom ein neues Bauprogramm erarbeitet.
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