Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2013-367
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Sachverhalt:
Mit Beschlussfassung über die Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Gemeinde Brande-Hörnerkirchen vom 30.09.2008 wurde unter Bezugnahme auf die SHVgVO vom 03.05.205 unter anderem auch die Wertgrenzenbestimmungen im Vergabeverfahren festgelegt.
Die SHVgVO wurde nunmehr angepasst.
Hiernach können gem. § 8a SHVgVO Beschänkte Ausschreibungen gem. § 3 Nr. 1 VOL/A unterhalb eines geschätzten Auftragwertes von 100.000 € durchgeführt werden.
Ferner können freihändige Vergaben gem. § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A unterhalb eines geschätzten Auftragwertes vom 100.000 € erfolgen.
Im Bereich der VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung gem. § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 €.
Freihändige Vergaben gem. § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A sind bis zu einem Wert von 100.000 €möglich.
Abweichend ist der Verzicht auf eine Bekanntmachung zulässig, unterhalb eines geschätzten Auftragwertes von 100.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragwertes von 1.000.000 € bei Bauaufträgen.
Die Abweichenden wertgrenzen können bis zum 31.12.2013 angewendet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Anwendung der SHVgVO vom 03.11.2005 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung anzuwenden.
Somit gilt:
§ 3
Wertgrenzenbestimmungen
(1) Für Bauleistungen nach der VOB gelten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2
und 3 SHVgVO in Verbindung mit § 8a SHVgVO folgende Wertgrenzen:
bei einer Auftragssumme ohne Umsatzsteuer
a) Freihändige Vergabe
- ohne Preisumfrage bis 999,99 €
- nach Preisumfrage ab 1.000,-- € bis 99.999,99 €
b) Beschränkte Ausschreibung
bei allen Gewerken
- ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb ab 30.000,-- € bis 999.999,99 €
c) Öffentliche Ausschreibung
bei allen Gewerken
ab 1.000.000,-- € bis 4.999.999,99 €
(2) Für Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL gelten entsprechend § 2 Abs. 2
und 3 SHVgVO in Verbindung mit § 8a SHVgVO folgende Wertgrenzen:
bei einer Auftragssumme ohne Umsatzsteuer
a) Freihändige Vergabe
- ohne Preisumfrage bis 999,99 €
- nach Preisumfrage ab 1.000,-- € bis .99.999,99 €
b) Beschränkte Ausschreibung
ab 25.000,-- € bis 99.999,99 €€
c) Öffentliche Ausschreibung
ab 100.000,-- € bis 199.999,99 €
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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