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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2013-366  

Betreff: Ausschreibungs- und Vergabeordnung;
Anwendung der Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (SHVgVO)
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Michael Lantau
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Hörnerkirchen Entscheidung
05.03.2013 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Amtsausschusses Hörnerkirchen ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Mit Beschlussfassung über die Ausschreibungs- und Vergabeordnung des Amtes Hörnerkirchen vom 02.12.2008 wurde unter Bezugnahme auf die SHVgVO vom 03.05.205 unter anderem auch die Wertgrenzenbestimmungen im Vergabeverfahren festgelegt.

 

Die SHVgVO wurde nunmehr angepasst.

 

Hiernach können gem. § 8a SHVgVO Beschänkte Ausschreibungen gem. § 3 Nr. 1 VOL/A unterhalb eines geschätzten Auftragwertes von 100.000 € durchgeführt werden.

 

Ferner können freihändige Vergaben gem. § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A unterhalb eines geschätzten Auftragwertes vom 100.000 € erfolgen.

 

Im Bereich der VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung gem. § 3 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A ohne Durchführung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs zulässig unterhalb eines geschätzten Auftragswertes von 1.000.000 €.

 

Freihändige Vergaben gem. § 3 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A sind bis zu einem Wert von 100.000 €möglich.

 

Abweichend ist der Verzicht auf eine Bekanntmachung zulässig, unterhalb eines geschätzten Auftragwertes von 100.000 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und unterhalb eines geschätzten Auftragwertes von 1.000.000 € bei Bauaufträgen.

 

Die Abweichenden wertgrenzen können bis zum 31.12.2013 angewendet werden.

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Anwendung der SHVgVO vom 03.11.2005 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung anzuwenden.

 

Somit gilt:

 

 

 

 

 

§ 3

Wertgrenzenbestimmungen

(1) Für Bauleistungen nach der VOB gelten unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2

und 3 SHVgVO in Verbindung mit § 8a SHVgVO folgende Wertgrenzen:

bei einer Auftragssumme ohne Umsatzsteuer

a) Freihändige Vergabe

- ohne Preisumfrage bis 999,99 €

- nach Preisumfrage ab 1.000,-- € bis 99.999,99 €

b) Beschränkte Ausschreibung

bei allen Gewerken

- ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb ab 30.000,-- € bis 999.999,99 €

c) Öffentliche Ausschreibung

bei allen Gewerken

ab 1.000.000,-- € bis 4.999.999,99 €

 

(2) Für Liefer- und Dienstleistungen nach der VOL gelten entsprechend § 2 Abs. 2

und 3 SHVgVO in Verbindung mit § 8a SHVgVO folgende Wertgrenzen:

bei einer Auftragssumme ohne Umsatzsteuer

a) Freihändige Vergabe

- ohne Preisumfrage bis 999,99 €

- nach Preisumfrage ab 1.000,-- € bis .99.999,99 €

b) Beschränkte Ausschreibung

ab 25.000,-- € bis 99.999,99 €€

c) Öffentliche Ausschreibung

ab 100.000,-- € bis 199.999,99 €

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlage/n:

 

 

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