Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2008-047
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Sachverhalt:
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder ergibt sich aus der Verbandssatzung.
Auszug aus der Satzung des Zweckverbandes Alters- und Pflegeheim Barmstedt/ Rantzau
§ 5
Verbandsversammlung
(zu beachten: § 9 GkZ)
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und
Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren
Stellvertretern/innen im Verhinderungsfall.
(2) Die Stadt Barmstedt entsendet vier weitere Vertreterinnen und Vertreter
in die Verbandsversammlung. Diese werden von der Stadtvertretung aus ihrer Mitte nach den Vorschriften des § 40 der Gemeindeordnung für die Dauer ihrer
Wahlzeit gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder der Stadtvertretung als auch
andere bürgerliche Mitglieder, die der Stadtvertretung angehören können müssen.
(3) Jede weitere Vertreterin und jeder weitere Vertreter hat eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt gemäß § 5 Abs.2 Satz 2.
(4) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten
Vertreterinnen und Vertreter haben jeweils eine Stimme.
Für die Wahl gelten nach § 9 (2) des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GkZ) die Vorschriften des § 46 (1) und § 40 der Gemeindeordnung entsprechend.
Das Wahlverfahren ist mit dem der Ausschüsse entsprechend.
Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl durch Verhältniswahl.
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Finanzielle Auswirkungen:
- entfällt -
Kontakt & Öffnungszeiten
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Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de