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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2008-045  

Betreff: Wahl der Ausschussvorsitzenden
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Jörg Bucher
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
24.06.2008 
Konstituierende Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Wahl der Ausschussvorsitzenden der ständigen Ausschüsse erfolgt nach § 46 (5) Gemeindeordnung durch die Stadtvertretung. Dies gilt nach § 45 a (3) Gemeindeordnung auch für den Vorsitzenden des Hauptausschusses. Die Wahl erfolgt nach der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse, da die Ausschussvorsitzenden Mitglieder der Ausschüsse sein müssen. Es können nur stimmberechtigte Mitglieder (auch bürgerliche Mitglieder) in den Ausschüssen vorgeschlagen werden.

 

Das Vorschlagsrecht steht nach § 46 (5) Satz 2 Gemeindeordnung den Fraktionen zu.

Die vorschlagsrechte werden auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.

 

Zunächst erfolgt ein Zugriff auf den Ausschuss, für den der Vorschlag für den Vorsitzenden gemacht werden soll. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los.

 

Stadt Barmstedt

 

7 ständige Ausschüsse

Parteien/Gruppierungen

CDU/FDP *

SPD

FWB

Ball

BfB

Sitze/    : 1

       6  (2)

      4  (5)

      9  (1)

     5  (3)

  2

: 2

      3  (6)

2

    4,5 (4)

2,5

1

: 3

   2 

1,33

       3 (7)

1,66

0,66

: 4

  1,5

1

  2,25

1,25

0,5

 

(1)     – (7) Vorschlagsrecht für die Ausschussvorsitzenden

     

*Der Stadtvertreter der FDP ist der Fraktion der CDU durch Erklärung beigetreten.

 

 

Eine Wahl einer/s Vorsitzenden für den Kleingartenausschuss entfällt, da dieser in der Hauptsatzung nicht als ständiger Ausschuss aufgeführt ist und die rechtliche Grundlage nach dem Bundeskleingartengesetz entfallen ist.

 

Über die Vorschläge stimmt die Stadtvertretung mit relativer Mehrheit ab. (§ 46 (5), 39 (1) Gemeindeordnung). Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn auf ihn mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Findet ein Vorschlag keine Mehrheit, bleibt das Vorschlagsrecht bei der vorschlagsberechtigten Fraktion. Das Vorschlagsrecht springt nicht über.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

- ohne -

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

- entfällt -

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