Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2008-044  

Betreff: Wahl der Mitglieder für die nach § 7 der Hauptsatzung zu besetzenden Ausschüsse
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Jörg Bucher
Federführend:Strategische Steuerung   
Beratungsfolge:
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
24.06.2008 
Konstituierende Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Sachverhalt:

Sachverhalt:

Die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder und die Anzahl der zu besetzenden Ausschüsse ergibt sich aus der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt ( § 45 (2) Gemeindeordnung).

Wählbar sind alle Stadtvertreter/innen und wenn die Hauptsatzung dies vorsieht – auch bürgerliche Mitglieder-. In den Hauptausschuss können keine bürgerlichen Mitglieder gewählt werden (§ 45a (1) Satz 1 Gemeindeordnung)

 

Auszug aus der Hauptsatzung der Stadt Barmstedt

 

§ 7

Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b,  46,  59 Abs. 5, 94 Abs. 5 GO)

 

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach §§ 45 Abs. 1, 45 a Abs. 1 GO werden gebildet:

 

a) Hauptausschuss

    Zusammensetzung:

    7 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

    und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht

    Aufgabengebiet:

    nach § 45 b GO

    Finanzwesen

    Steuern

    Wirtschafts- und Verkehrsförderung

    Grundstücksangelegenheiten

    Sitzungen des Hauptausschusses:

    Der Hauptausschuss ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens

    jedoch zehnmal im Jahr.

 

b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

    Zusammensetzung:

    3 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter

    Aufgabengebiet:

    Prüfung der Jahresrechnung

 

c) Ausschuss für Kultur, Schule und Sport

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Kultur- und Gemeinschaftswesen

    Büchereiwesen

    Schulwesen

    Förderung und Pflege des Sports

 

d) Ausschuss für Jugend und Soziales

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Jugend- und Altenarbeit

    Kindertagesstätten

    Sozial- und Gesundheitswesen

    Wohnungswesen

 

e) Bauausschuss

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Bauleitplanung

    Verkehrsplanung

    Tiefbau

    Kulturbau

    Hochbau

 

f) Umweltausschuss

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Umweltschutz

    Naturschutz

    Landschaftspflege

 

g) Werkausschuss

    Zusammensetzung:

    6 Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter und

    3 Bürgerinnen und Bürger, die der Stadtvertretung angehören können

    Aufgabengebiet:

    Stadtwerke Barmstedt gemäß Satzung

 

(2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Stadtvertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

 

(3) Mit Ausnahme für den Hauptausschuss und den Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung können zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Stadtvertretung angehören können. Die stellvertretenden Ausschussmitglieder werden im Fall der Verhinderung eines Ausschussmitgliedes, das auf Vorschlag ihrer Fraktion gewählt worden ist, in der Reihenfolge tätig, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

 

Eine Wahl von Mitgliedern für den Kleingartenausschuss entfällt, da dieser in der Hauptsatzung nicht als ständiger Ausschuss aufgeführt ist und die rechtliche Grundlage nach dem Bundeskleingartengesetz entfallen ist.

 

Wahlverfahren:

Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 (3) Gemeindeordnung. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Eine „En bloc“ Wahl ist zulässig, wenn niemand widerspricht.

 

Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl der Mitglieder eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse nach der Verhältniswahl ( § 46 (1) Gemeindeordnung). Die Wahl bezieht sich dabei auf alle Stellen eines oder mehrerer Ausschüsse.

Dabei stellen die einzelnen Fraktionen Listen zur Besetzung des Ausschusses oder der Ausschüsse auf. Die Listen enthalten sowohl Stadtvertreter/innen, wie auch bürgerliche Mitglieder. Es können Mitglieder anderer Fraktionen in die Listen aufgenommen werden. Die Stadtvertretung stimmt über die Listenvorschläge der Fraktionen ab. Das Abstimmungsergebnis ist dabei Grundlage für die Vergabe der Ausschusssitze nach dem Höchstzahlverfahren ( § 40 (4) Gemeindeordnung ). Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Lost (§ 40 (4) Gemeindeordnung).

 

 

Durch die Bildung von Zählgemeinschaften dürfen sich keine Nachteile für Fraktionen ergeben, die bei zu Grunde Legung der Fraktionsstärken mehr Sitze im Ausschuss errungen hätten. Eine solche Wahl ist rechtswidrig.

Deshalb ist folgende Vergleichsberechnung auf Basis der Fraktionsstärken vorzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel: 9 Ausschussmitglieder

Parteien/Gruppierungen

CDU/FDP *

SPD

FWB

Ball

BfB

Sitze/    : 1

       6  (2)

     4 (5)

      9  (1)

     5  (3)

2

: 2

      3  (6)

2

    4,5 (4)

2,5 (8)

1

: 3

       2 

1,33

      3 (7)

1,66

0,66

: 4

1,5

1

  2,25 (9)

1,25

0,5

: 5

1,2

0,8

1,8

1

0,4

 

(1)    – (9) Ausschusssitze

 

*Der Stadtvertreter der FDP ist der Fraktion der CDU durch Erklärung beigetreten.

 

Überproportinalsklausel:

 

Wenn Fraktionen in Ausschüssen, nicht aber in der Stadtvertretung, die Mehrheit haben, erhält die Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein Ausgleichsmandat, auch über die in der Hauptsatzung festgelegte Anzahl der Ausschussmitglieder (§ 46 (1) Gemeindeordnung.

 

Stimmlose Grundmandate:

 

Fraktionen, die bei der Verhältniswahl keinen Ausschusssitz errungen haben, erhalten ein stimmloses Grundmandat (§ 46 (2) Gemeindeordnung). Die stimmlosen Mitglieder werden von den Fraktionen benannt.

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

- ohne -

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

- entfällt -

Kontakt & Öffnungszeiten

Verwaltungsgemeinschaft
Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen

Am Markt 1
25355 Barmstedt

Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de

De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de

De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de

» zum Kontaktformular

Rathaus in Barmstedt

Montag und Donnerstag08.00-12.30 u. 13.30-16.00 Uhr
Dienstag08.00-12.30 u. 13.30-18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Freitag08.00-12.30 Uhr

Das Bürgerbüro hat zusätzlich jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet. Termine sind auch nach Vereinbarung möglich.

Bürgerbüro in Brande-Hörnerkirchen

Dienstag und Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstaggeschlossen

 

Telefon: 04127 - 977537

Partner