Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2008-042
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Sachverhalt:
Die Wahl der Bürgervorsteherin/ des Bürgervorstehers erfolgt nach § 33 (1) Gemeindeordnung unter Leitung des ältesten Mitgliedes der Stadtvertretung. Wählbar sind alle Mitglieder der Stadtvertretung. Jeder Stadtvertreter ist grundsätzlich vorschlagsberechtigt.
Ohne besonderen Antrag erfolgt die Wahl im Meiststimmenverfahren nach § 40 (3) Gemeindeordnung. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
Auf Verlangen einer Fraktion erfolgt die Wahl nach dem gebundenen Vorschlagsrecht nach § 33 (3) Gemeindeordnung. Das Verlangen bezieht sich sowohl auf die Stelle des Vorsitzenden als auch auf die Stellen der Stellvertreter/innen.
Das Vorschlagsrecht haben dann nur Fraktionen. Beim gebundenen Vorschlagsrecht sind einzelne Stadtvertreter/innen nicht vorschlagsberechtigt. Das Vorschlagsrecht wird auf der Grundlage der Sitzzahlen der Fraktionen nach Höchstzahlen ermittelt. Fraktionsverbindungen sind nicht möglich.
Stadtvertretung Barmstedt
Parteien/Gruppierungen | CDU/FDP * | SPD | FWB | Ball | BfB |
Sitze/ : 1 | 6 (2) | 4 | 9 (1) | 5 (3) | 2 |
: 2 | 3 | 2 | 4,5 | 2,5 | 1 |
: 3 | 2 | 1,33 | 3 | 1,66 | 0,66 |
(1) Vorschlagsrecht für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher
(2) Vorschlagsrecht für die 1. Stellvertreterin oder den 1. Stellvertreter
(3) Vorschlagsrecht für die 2. Stellvertreterin oder den 2. Stellvertreter
*Der Stadtvertreter der FDP ist der Fraktion der CDU durch Erklärung beigetreten.
Beschlussvorschlag:
- ohne -
Finanzielle Auswirkungen:
- entfällt -
Kontakt & Öffnungszeiten
Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adresse Stadt Barmstedt:
posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
De-Mail-Adresse Amt Hörnerkirchen:
posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de