Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2012-197
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Sachverhalt: Bei den Verkehrsschauen im Amtsbereich Hörnerkirchen wurde vom Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit des Kreises Pinneberg festgestellt, dass in der Dorfstraße ein begleitender Sonderweg mit Radwegebenutzungspflicht, z.T. auch noch gegenläufig vorhanden ist.
Es wird vom Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit des Kreises Pinneberg beabsichtigt, die Radwegebenutzungspflicht in der Dorfstraße in Osterhorn aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Ausweisung der Sonderwege als benutzungspflichtige gemeinsame Geh- und Radwege nicht vorliegen.
Gemäß § 45 Abs. 9 S. 2 der StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der durch § 45 geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Besondere örtliche Verhältnisse, so dass eine Gefahrenlage besteht, konnten hier nicht festgestellt werden. Die Verkehrsdichte ist sehr gering und die Straße befindet sich innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Ob eine Ausweisung der Sonderwege als Gehweg mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ erfolgen kann, wäre noch zu prüfen.
Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung Osterhorn beschließt, dass eine Feststellung der Ausweisung des Sonderweges als Gehweg mit dem Zusatz „Radfahrer frei“ erfolgen soll.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Aufhebung Radwegenutzungspflicht 04.06.2012 (380 KB) |
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