Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2012-122
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Die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Barmstedt vom 11. Juni 1998 bedarf in folgenden Punkten einer Überarbeitung und Neufassung:
1. Für gestundete Beträge sind – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – Stundungszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 der Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben. Die bisherige Festschreibung eines Zinssatzes von mindestens 6 Prozent entfällt. Diese Regelung entspricht Nr. 28.1 der Ausführungsanweisung zu § 30 Gemeindehaushaltsverordnung und ist anzuwenden für privat-rechtliche Ansprüche und solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche, die keine Abgabenansprüche sind. Für kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) gilt weiterhin die Abgabenordnung (AO). Abgabenansprüche sind wie bisher mit 0,5 % monatlich zu verzinsen.
2. Zinsansprüche bis 10,00 EUR werden nicht geltend gemacht (bisher 20,00 DM = 10,23 EUR).
3. Die Zuständigkeiten nach § 4 werden der Hauptsatzung angepasst. Ein Finanzausschuss ist nicht mehr vorhanden. Die Aufgaben wurden vom Hauptausschuss übernommen.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Stadt Barmstedt entsprechend zu ändern und wegen der besseren Lesbarkeit eine Neufassung zu beschließen.
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Anlagen: | |||||
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1 | Neufassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass 2012 (Entwurf) (48 KB) | |||
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2 | Basiszinssatz nach § 247 BGB (11 KB) | ![]() |
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