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Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2011-966  

Betreff: Grundsatzbeschluss zur Einführung einer Zweitwohnungssteuer
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Heinz Scharrel
Federführend:Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
04.10.2011 
Öffentliche Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt an Verwaltung zurück verwiesen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Nach dem Kommunalabgabengesetz für Schleswig-Holstein besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage einer speziellen Steuersatzung eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer zu erheben. Gegenstand der Steuer wäre das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerschuldner wäre der jeweilige Inhaber der Wohnung. In der Praxis würde dies bedeuten, dass grundsätzlich alle mit Nebenwohnung in der Stadt Barmstedt gemeldeten Personen steuerpflichtig wären, soweit es sich bei der Nebenwohnung um eine in sich abgeschlossene Wohneinheit handelt. Über Steuerermäßigungs- und Steuerbefreiungstatbestände z. B. für Minderjährige, für in der Ausbildung befindliche Personen oder für Kinder, die mit Nebenwohnung bei ihren Eltern gemeldet sind, könnte die Steuererhebung ausgestaltet werden. Mehrere mit Nebenwohnung in einer Wohneinheit gemeldete Personen wären als Gesamtschuldner anzusehen. In der im Internet vorgefundenen Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz der Steuergerechtigkeit es erfordert, neben der Zuhilfenahme des Melderegisters auch Maßnahmen durchzuführen, um nicht angemeldete Personen ausfindig zu machen. Dies würde eine flächendeckende Vororterhebung erforderlich machen. 

 

In Schleswig-Holstein erheben nach Kenntnis der Verwaltung insgesamt 56 Kommunen eine Zweitwohnungssteuer. Hierbei handelt es sich in der Regel um Fremdenverkehrsgemeinden an Nord- und Ostsee. Der Steuersatz beträgt im Durchschnitt rd. 11 % der Jahreskaltmiete.

 

In der Stadt Barmstedt sind rd. 350 Personen mit Nebenwohnung gemeldet. Davon erfüllen nach einer Überprüfung der Meldedaten rd. 10 % die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. Im Besteuerungsverfahren müsste vor Erteilung eines Steuerbescheides eine Datenerhebung hinsichtlich Wohnungsgröße, Kaltmiete, Gründe für eine Steuerermäßigung bzw. -befreiung etc. durchgeführt werden.


Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt, als neue kommunale Steuer eine Zweitwohnungssteuer einzuführen

 

oder alternativ

 

Die Stadtvertretung beschließt, von der Einführung einer Zweitwohnungssteuer als neue kommunale Steuer abzusehen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Modellrechnung über mögliche Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer (die zu Grunde gelegten Daten sind geschätzt):

 

durchschnittliche Wohnungsgröße

40 qm

monatliche Kaltmiete pro qm

7,00 EUR

Monatliche Kaltmiete insgesamt

280,00 EUR

Jahreskaltmiete

3.360,00 EUR

 

 

Zweitwohnungssteuer bei einem Steuersatz von 11 % p. a.

369,60 EUR

 

 

Steueraufkommen p. a. bei unterstellten 35 Wohneinheiten

rd. 13.000 EUR

 

 

Personal- und Sachkosten p. a. für das Besteuerungsverfahrens

rd. 1.000 EUR

 

Geschätzte Netto-Einnahmen p. a.

rd. 12.000 EUR

 

 


 

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