Politik / Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/2011-942
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Sachverhalt:
Die Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27. September 2000 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 09. Juni 2009 sollte der aktuellen Entwicklung angepasst und in folgenden Punkten geändert werden:
1. Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht bei Wohnortwechsel (§ 3 Abs. 4) wird künftig auf den Kalendermonat und nicht mehr auf das Kalendervierteljahr abgestellt. Die Änderung würde die Verbindung zu den Satzungen anderer Städte und Gemeinden gewährleisten. 12 von 17 befragten größeren Kommunen der Kreise Pinneberg und Segeberg berechnen die Steuer bereits monatsweise.
2. Als gefährliche Hunde gelten künftig nur noch folgende Rassen sowie die Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:
(1) American Pitbull Terrier
(2) American Staffordshire Terrier
(3) Staffordshire Bullterrier
(4) Bullterrier
Die vorstehend genannten Hunderassen sind sogenannte „Listenhunde“ und gemäß Ziffer 7 der Verwaltungsvorschrift zum Gefahrenhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwV-GefHG) als gefährliche Hunde eingestuft. Für diese Hunderassen bzw. Kreuzungen besteht ein bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.
Die Rassen „Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano“ sind keine „Listenhunde“ im Sinne der o. a. Vorschrift und werden deshalb aus der Hundesteuersatzung gestrichen.
3. Städte und Gemeinden, die wie die Stadt Barmstedt ihren Haushalt nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, haben die Möglichkeit, Fehlbetragszuweisungen aus dem Kommunalen Bedarfsfonds zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die bestehenden Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Hierzu hat das Innenministerium einen Katalog mit entsprechenden Hinweisen u. a. zur Festsetzung der Hundesteuersätze herausgegeben. Danach betragen die zumutbaren Steuersätze für den 1. Hund zurzeit mindestens 100,00 EUR und ab 2013 mindestens 110,00 EUR.
Die Hundesteuersätze in der Stadt Barmstedt haben sich wie folgt entwickelt:
| ab 2002 | ab 2006 | ab 2010 |
1. Hund | 60,00 EUR | 75,00 EUR | 75,00 EUR |
2. Hund | 72,00 EUR | 96,00 EUR | 114,00 EUR |
jeder weitere Hund | 90,00 EUR | 120,00 EUR | 144,00 EUR |
Gefahrhunde | 360,00 EUR | 486,00 EUR | 582,00 EUR |
Bei der letzten Anpassung ab 2010 wurde der Steuersatz für den 1. Hund unverändert gelassen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Steuersätze ab 2012 neu festzusetzen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass sich glatt durch zwölf teilbare Beträge ergeben, weil bei der An- und Abmeldung von Hunden monatsweise abgerechnet wird.
| ab 2012 | ab 2013 |
für den 1. Hund | 102,00 EUR | 111,00 EUR |
für den 2. Hund | 120,00 EUR | 132,00 EUR |
für jeden weiteren Hund | 150,00 EUR | 165,00 EUR |
für gefährliche Hunde | 600,00 EUR | 660,00 EUR |
Die Hundesteuer für gefährliche Hunde beträgt das 6-fache des normalen Steuersatzes für einen 1. Hund. Die neuere Rechtsprechung erkennt aber auch Festsetzungen bis zum 8-fachen dieses Steuersatzes an.
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt die 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer gemäß Entwurf vom 01. September 2011.
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Finanzielle Auswirkungen:
Bei einer Anhebung der Steuersätze gemäß Vorschlag in der Vorlage kann mit Steuermehreinnahmen von rd. 12.000 EUR jährlich gerechnet werden.
Anlage/n:
Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 01. September 2011.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Hundesteuersatzung - 3 Nachtrag Entwurf (14 KB) | ![]() |
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