Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Politik / Ratsinformationssystem

Vorlage - VO/2011-942  

Betreff: 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:1. Olga Herdt
2. Heinz Scharrel
Federführend:Fachamt für zentrale Dienste und Finanzen   
Beratungsfolge:
Hauptausschuss Barmstedt Vorberatung
04.10.2011 
Öffentliche Sitzung des Hauptausschusses Barmstedt geändert beschlossen   
Stadtvertretung Barmstedt Entscheidung
25.10.2011 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n

Sachverhalt:

Die Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 27. September 2000 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 09. Juni 2009 sollte der aktuellen Entwicklung angepasst und in folgenden Punkten geändert werden:

 

1.      Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht bei Wohnortwechsel (§ 3 Abs. 4) wird künftig auf den Kalendermonat und nicht mehr auf das Kalendervierteljahr abgestellt. Die Änderung würde die Verbindung zu den Satzungen anderer Städte und Gemeinden gewährleisten. 12 von 17 befragten größeren Kommunen der Kreise Pinneberg und Segeberg berechnen die Steuer bereits monatsweise.

 

2.      Als gefährliche Hunde gelten künftig nur noch folgende Rassen sowie die Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden:

 

(1)   American Pitbull Terrier

(2)   American Staffordshire Terrier

(3)   Staffordshire Bullterrier

(4)   Bullterrier

Die vorstehend genannten Hunderassen sind sogenannte „Listenhunde“ und gemäß Ziffer 7 der Verwaltungsvorschrift zum Gefahrenhundegesetz des Landes Schleswig-Holstein (VwV-GefHG) als gefährliche Hunde eingestuft. Für diese Hunderassen bzw. Kreuzungen besteht ein bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.

 

Die Rassen „Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Ovtscharka, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano“ sind keine „Listenhunde“ im Sinne der o. a. Vorschrift und werden deshalb aus der Hundesteuersatzung gestrichen.

 

3.      Städte und Gemeinden, die wie die Stadt Barmstedt ihren Haushalt nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, haben die Möglichkeit, Fehlbetragszuweisungen aus dem Kommunalen Bedarfsfonds zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die bestehenden Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Hierzu hat das Innenministerium einen Katalog mit entsprechenden Hinweisen u. a. zur Festsetzung der Hundesteuersätze herausgegeben. Danach betragen die zumutbaren Steuersätze für den 1. Hund zurzeit mindestens 100,00 EUR und ab 2013 mindestens 110,00 EUR.

 

 

Die Hundesteuersätze in der Stadt Barmstedt haben sich wie folgt entwickelt:

 

 

ab 2002

ab 2006

ab 2010

1. Hund

60,00 EUR

75,00 EUR

75,00 EUR

2. Hund

72,00 EUR

96,00 EUR

114,00 EUR

jeder weitere Hund

90,00 EUR

120,00 EUR

144,00 EUR

Gefahrhunde

360,00 EUR

486,00 EUR

582,00 EUR

 

 

 

 

 

 

Bei der letzten Anpassung ab 2010 wurde der Steuersatz für den 1. Hund unverändert gelassen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Steuersätze ab 2012 neu festzusetzen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass sich glatt durch zwölf teilbare Beträge ergeben, weil bei der An- und Abmeldung von Hunden monatsweise  abgerechnet wird.

 

 

ab 2012

ab 2013

für den 1. Hund

102,00 EUR

111,00 EUR

für den 2. Hund

120,00 EUR

132,00 EUR

für jeden weiteren Hund

150,00 EUR

165,00 EUR

für gefährliche Hunde

600,00 EUR

660,00 EUR

 

Die Hundesteuer für gefährliche Hunde beträgt das 6-fache des normalen Steuersatzes für einen 1. Hund. Die neuere Rechtsprechung erkennt aber auch Festsetzungen bis zum 8-fachen dieses Steuersatzes an.

 


Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt die 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer gemäß Entwurf vom 01. September 2011.

.


Finanzielle Auswirkungen:

Bei einer Anhebung der Steuersätze gemäß Vorschlag in der Vorlage kann mit Steuermehreinnahmen von rd. 12.000 EUR jährlich gerechnet werden.

 


Anlage/n:

Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Barmstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 01. September 2011.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hundesteuersatzung - 3 Nachtrag Entwurf (14 KB) PDF-Dokument (51 KB)    

Kontakt & Öffnungszeiten

Verwaltungsgemeinschaft
Stadt Barmstedt - Amt Hörnerkirchen

Am Markt 1
25355 Barmstedt

Telefon: 04123 681-01
Fax: 04123 681-260
E-Mail: info[at]stadt-barmstedt.de
De-Mail-Adressen: 
Stadt Barmstedt: posteingang[at]barmstedt.sh-kommunen.de-mail.de
Amt Hörnerkirchen: posteingang[at]hoernerkirchen.sh-kommunen.de-mail.de
Leitweg-ID: 010565636-0000-76

» zum Kontaktformular

Rathaus in Barmstedt

Montag und Donnerstag08.00-12.30 u. 13.30-16.00 Uhr
Dienstag08.00-12.30 u. 13.30-18.00 Uhr
Mittwochgeschlossen
Freitag08.00-12.30 Uhr

Das Bürgerbüro hat zusätzlich jeden ersten Samstag im Monat von 10.00 - 12.00 Uhr geöffnet. Termine sind auch nach Vereinbarung möglich.

Bürgerbüro in Brande-Hörnerkirchen

Dienstag und Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Montag, Mittwoch und Donnerstaggeschlossen

Rosentwiete 4
25364 Brande-Hörnerkirchen

Telefon: 04127 - 977537

Partner