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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Gebührenkalkulation Abwasser - Vortrag von KUBUS  

Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Osterhorn
TOP: Ö 4
Gremium: Gemeindevertretung Osterhorn Beschlussart: (offen)
Datum: Mi, 23.10.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:00 Anlass: außerordentliche Sitzung
Raum: Gemeindezentrum Lindenhof
Ort: Westerhorn, Bahnhofstraße 25
 
Wortprotokoll

 

Frau Haubelt und Herr Neumann von der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH präsentieren ihre Ausarbeitung zum Thema Kalkulation von Gebühren und Beiträgen für die Abwasserbeseitigung.

 

Frau Haubelt erklärt den Ablauf der Präsentation und beginnt dann mit der Vorstellung eines Satzungsentwurfes für die Schmutzwassergebührensatzung. Sie erläutert insbesondere die

Bereiche, in denen zur Rechtssicherheit Änderungen notwendig sind.

 

Frau Haubelt stellt fest, dass die amtsangehörigen Gemeinden derzeit unterschiedliche Gebührenmaßstäbe haben. Bei den Gemeinden, die den Maßstab gemäß § 3 nach Wohn- und Gewerbeeinheiten haben, muss zum einen definiert werden, was eine Wohneinheit ist und ferner ein angemessenes Verhältnis zwischen Gewerbe- und Wohnein- heiten gefunden werden. Die derzeitige Regelung der Abwassersatzungen ist in diesem Punkt nicht ausreichend. Sie schlägt daher den Wasserverbrauch als Maßstab vor und würde dies anhand der Größe der Wasserzähler normieren. Der Nenndurchfluss des Wasserzählers grenzt die Höchstmenge des Wasserdurchflusses ab. Daraus lassen sich Rückschlüsse auf die in Spitzenzeiten mögliche Menge des Abwassers ableiten. Diese

Methode ist rechtlich anerkannt.

 

Aus dem Gremium kommt der Hinweis, dass neben der Ausnahmeregelung für Landwirt- schaftliche Betriebe in § 3 (5) auch eine Regelung für Gewerbebetriebe mit einem vorgeschriebenen Löschwasseranschluss geschaffen werden muss.

 

Die Nachweispflicht obliegt grundsätzlich beim Gebührenschuldner. Bestehen Zweifel an den nach § 3 (5) errechneten Abschlagsmengen, kann die Gemeinde den Wasserverbrauch bezogen auf den Landesdurchschnittsverbrauch von 45 qm je Einwohner der betreffenden Wohneinheit festsetzen.

 

Aus dem Gremium wird angemerkt, dass durch eine hohe Grundgebühr und niedrige Verbrauchsgebühr kein Anreiz zum Wassersparen geschaffen wird. Frau Haubelt erläutert, dass gerade in diesem Bereich die Möglichkeit zur Gestaltung für die Gemeinden besteht.

Das Thema wird bei der Vorstellung der Gebührenkalkulation der einzelnen Gemeinden noch einmal ausführlicher erwähnt.

 

Bei der Vorstellung der Schmutzwassergebührenkalkulation beginnt sie mit der Gemeinde Osterhorn, die als Einzige bereits eine Trennung der Schmutzwasser- und Niederschlags- gebühr praktiziert. Besonders prägnant sind hier die hohen Abschlagsmengen, die nicht Gebührenfähig sind und damit im Ergebnis zu einer Überdeckung des Gebührenhaushaltes führen. Diese Überdeckung ist innerhalb von 3 Jahren in der Gebührenkalkulation auszugleichen.

 

Das schon lange nicht mehr in die Abwasseranlage investiert worden ist, bildet sich in einer negativen Zinsbelastung ab, da nach Vorgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Zinsen und die Abschreibung gleichmäßig fort zu schreiben sind. Im Ergebnis führt dies zu einer Gebührensenkung.

 

Aus dem Gremium wird die Frage gestellt, ob in der Zukunft Investitionen diese kalkulierten Zahlen deutlich verändern können und ob diese geplanten Investitionen bereits jetzt in die Kalkulation einfließen können. Frau Haubelt erläutert, dass Investitionen die Kalkulation ganz deutlich beeinflussen. Zur Zeit liegen jedoch noch keine konkreten Zahlen für die Investitionen vor. Letztendlich darf eine Investition erst dann in die Kalkulation einfließen, wenn sie abgeschlossen und abgerechnet ist. Daher ist auch die Bildung von Rückstellungen für Investitionen im Gebührenhaushalt nicht statthaft. Da bereits die Abschreibungen und Zinsen in der Kalkulation enthalten sind, würde hier eine unzulässige doppelte Berücksichtigung für den Gebührenpflichtigen erfolgen. Die Bildung von Rücklagen gehört in den allgemeinen Haushalt der Gemeinde.

 

Eine weitere Frage geht in die Richtung, ob die Höhe der Abschreibungen verändert werden kann. Der Zeitraum der Abschreibung ist für jedes Produkt einzeln festgelegt. Nur unter der Anführung von sachgerechten Gründen (z. B. dass der Abschreibungszeitraum nicht ortstypisch ist) kann hiervon abgewichen werden. Frau Haubelt erklärt, dass vor einer Beschlussfassung durch die Gemeinden alle Abschreibungen geprüft werden.

 

Die Trennung der Kosten in einer Mischwasseranlage mit einer Quotelung von 3/5 Schmutzwasser zu 2/5 Niederschlagswasser wird hinterfragt. Es gab die Möglichkeit für Gemeinden mit weniger als 12 % Niederschlagswasseranteil auf die Trennung der Gehren zu verzichten. Diese beiden Zahlen stehen nicht im Verhältnis. Hierzu wird klargestellt, dass es sich um 2 verschiedene Fälle handelt.

Die 12 %-Regelung basiert noch auf einem alten Rechtsstand. Die heutige Tendenz geht dahin, dass eine Trennung grundsätzlich gefordert wird. Diese ältere Rechtsansicht bot der Gemeinde, die deutlich nachweisen kann, das in ihrem Leitungssystem tatsächlich weniger als 12 % Niederschlagswasser eingeleitet wird, die Möglichkeit wegen der Geringfügigkeit auf die gesonderte Erhebung zu verzichten. Nach heutigem Stand wären wohl weniger als 3 % als Geringfügig anzusehen. Wenn eine Gemeinde nicht deutlich nachweisen kann, wieviel Niederschlagswasser in das Kanalnetz eingeleitet wird, ist die Quotelung rechtlich anerkannt.

Hier sind die Kosten des gesamten Netzes gequotelt worden, nicht die einzelnen Grund- stücke oder Straßen.

 

Danach führt Herr Neumann die Präsentation der Kalkulation für die restlichen drei Gemeinden fort. Er betont, dass die errechnete Gebührensenkung insbesondere zwei Gründe hat. Das ist zum einen die Tatsache, das die prognostizierten Investitionskosten nicht in der angesetzten Höhe eingetreten sind. Und zum anderen der Betrag, der auf die Niederschlagsgebühren entfällt und bisher nicht erhoben wird.

 

Es fällt auf, dass die Kosten im Jahr 2010 unverhältnismäßig hoch sind. Vermutet wird hier die Abwasserabgabe, die der Kreis Pinneberg nachträglich für 3 Jahre auf einmal angefordert hat.

(Anmerkung der Verwaltung: Die Prüfung hat ergeben, dass tatsächlich die Jahre 2006 und 2009 noch in 2010 nacherhoben worden sind.) 

 

In Brande-Hörnerkirchen fällt auf, dass die Kosten in 2012 sich kaum von den Kosten für 2010/ 2011 unterscheiden, obwohl in 2010/2011 sehr hohe Kosten für das Kanalkataster angefallen sind.

(Anmerkung der Verwaltung: Die Kosten für das Kanalkataster sind gleichmäßig auf 15 Jahre  verteilt worden. Diese sind auch in der Kostenprognose bis 2016 enthalten.)

 

Herr Neumann betont, dass die jetzige Satzung, die in den Gemeinden einheitlich gefasst ist, den Betrieb von 3 unterschiedlichen Anlagen vorsieht. Tatsächlich wird jedoch, bis auf Osterhorn, nur eine Gebühr erhoben. Rechtlich sauber ist danach nur die Erhebung einer getrennten Niederschlags- und Schmutzwassergebühr.

 

Die Frage, ob Gelder aus dem Schmutzwasserbereich für den Niederschlagswasserbereich verwendet werden dürfen, wird von Herrn Neumann deutlich verneint. Die Gelder müssen im Bereich ihrer Anlage verbleiben.

 

Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren aufgrund der vorhandenen oder auch geplanten Satzungen kann nur für die kommunalen Anlagen erfolgen. Alle Fälle, bei denen die Versickerung auf eigenem Grund erlaubt ist, die Einleitung in Anlagen eines Wasser- verbandes oder eine andere Anlage erfolgen, werden hier nicht geregelt. Das bedeutet, nur wer in die gemeindliche Einrichtung einleitet, kann herangezogen werden. Für den Fall einer genehmigten Versickerung muss die Satzung einen Ausnahmetatbestand vorsehen.

 

Aus dem Gremium wird angefragt, ob die Gemeinde auf diese Gebühr verzichten kann, wenn mehrere Einrichtungen (Schutzwasser/Mischwasser) vorhanden sind. Ansonsten wird eine ungerechte Veranlagung befürchtet, da Haushalte mit Mischwasseranschluss mehr zahlen als Haushalte mit Druckwasseranschluss. Herr Neumann stellt klar, dass nach dem KAG eine Gebühr erhoben werden muss, wenn eine Einrichtung vorhanden ist. Es können nur die

herangezogen werden, die den Vorteil des Anschlusses an die Einrichtung haben. 

 

Danach kommt Herr Neumann auf das Thema Schmutz- und Niederschlagswasserbeiträge zu sprechen. Er beginnt mit dem Status quo in den einzelnen Gemeinden und empfiehlt, die Beiträge für die Neuzugänge von sogenannten „ckenbebauungen“ (Vorhaben außerhalb von B-Plänen) weiterhin zu erheben. Die Nichterhebung würde zu einer Ungleichbehandlung /Bevorteilung führen.

 

r den Niederschlagswasserbeitrag sind alle versiegelten Flächen zu ermitteln. Die Daten- erhebung muss flächendeckend erfolgen. Praktikabel wäre hier ein Selbstauskunfts- verfahren in dem die Einwohner auf einem Bürgerformular ihre versiegelten Flächen selbst eintragen. Die Verwaltung hat kann diese Daten nach einer Plausibilitätsprüfung übernehmen.

 

Damit endet der Vortrag der KUBUS Kommunalberatung. Der Vorsitzende weist abschließend auf das vorrangige Ziel hin, die Schmutzwassergebührensatzung mit Wirkung zum Anfang 2014 in Kraft treten zu lassen. Die Beschlussfassungen hiefür werden wohl nicht bis zum Ende des Jahres möglich sein, sondern sich in den Beginn 2014 hinein ziehen. Sein Wunsch wäre eine einheitliche Satzungsgestaltung in allen vier Gemeinden, um die Arbeit für die Verwaltung praktikabel zu halten.

 

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