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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Bericht des Bürgermeisters über besondere Angelegenheiten  

Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung Barmstedt
TOP: Ö 5
Gremium: Stadtvertretung Barmstedt Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 20.08.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:05 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kommunale Halle im Rathaus
Ort: Am Markt 1, 25355 Barmstedt
 
Wortprotokoll

Der Erste Stadtrat berichtet zu folgenden Themen:

 

Brücke Küsterkamp

Die neue Brücke ist fertig gestellt

 

rgerbegehren „Rettet den Lillschen Hügel“

Hinsichtlich der Redezeit der Vertreter des Bürgerbegehrens wurde durch Herrn Sitta der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel, die Redezeit nicht oder hilfsweise nicht weniger als 40 Minuten zu beschränken.

Das Gericht, 6. Kammer, hat mit Beschluss vom 16.08.2013 den Antrag von Herrn Sitta abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht in seinem 10- seitigen Bescheid aus, dass

 

  • ein Anspruch auf eine unbegrenzte Redezeit oder einer Redezeit von 40 Minuten nicht besteht.
  • die Gemeinde (Stadt) die näheren Umstände der Anhörung festlegt.
  • der Vorsitzende der Stadtvertretung (Bürgervorsteher) grundsätzlich festlegt, ob die Stadtvertretung einberufen wird. Die Vertreter des Bürgerbegehrens gehören nicht zu dem Kreis derjenigen, die eine unverzügliche Einberufung der Stadtvertretung beantragen können. Die Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden (Bürgervorsteher) im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Antragsberechtigt sind nicht die Vertreter des Bürgerbegehrens.
    Gerade in diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass auch die Stadtvertreter , die bei Ihrem Rederecht aus einer unmittelbar demokratisch legitimierten Mandat heraus, Beschränkungen hinnehmen müssen und somit für die Vertreter des Bürgerbegehrens nichts anderes gelten kann.
  • die Anhörung der Vertretungsberechtigten nicht gegenüber den Bürgern erfolgt, sondern vielmehr der Information der Stadtvertreter dient. Durch die Anhörung soll die Gemeinde die Gründe für das Bürgerbegehren zur Kenntnis nehmen um ggf. einen Bürgerbescheid durch eigenen Beschluss entbehrlich zu machen.
  • die Redezeit nicht so begrenzt werden darf, dass es unmöglich gemacht wird, die tragenden Gründe für das Bürgerbegehren kenntlich zu machen. Nicht erforderlich ist die Festsetzung einer Rededauer, die es ermöglicht alle Details vorzutragen. Die Anhörung dient allein dazu, dass die Stadtvertretung beurteilen kann, ob sie sich der Sache selbst annehmen möchte.
  • es nicht ersichtlich ist, dass der Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens die wesentlichen Punkte des Bürgerbegehrens nicht in 20 Minuten vortragen kann. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller schon das Doppelte der den Mitgliedern der Stadtvertretung grundsätzlich zur Verfügung stehende Redezeit eingeräumt wird.
  • r die Bestimmung der näheren Umstände des Rederechts hinsichtlich Ort, Zeit und Rededauer ist mangels Regelung in der Geschäftsordnung der Vorsitzende (Bürgervorsteher) zuständig.

 

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