Politik / Ratsinformationssystem
Auszug - Bericht des Bürgermeisters über besondere Angelegenheiten
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Wortprotokoll |
Bürgermeister Hammermann berichtet über folgende Themen:
Rechtsstreit zur Infrastrukturabgabe
Die Klage eines Barmstedter Bürgers abgewiesen wurde. Die Entscheidung liegt zur Einsichtnahme für die Stadtvertreter beim Bürgermeister aus.
Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten
Die Bürgerbeauftragte für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein, Frau Birgit Wille, hat auf ihr Beratungsangebot hingewiesen. Entsprechende Flyer liegen aus.
Erweiterung der Kindertagesstätte
Im Rahmen der Erweiterung des Kindergartens der weiblichen Diakonie um zwei Krippengruppen noch Abstimmungsbedarf mit dem Kreis Pinneberg besteht, da diese die angenommenen Baukosten nicht akzeptieren und erheblich reduziert haben. Hier finden noch Abstimmungsgespräche statt.
Annahme von Spenden und Geschenke
Die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2012 geändert. Neu aufgenommen wurde eine Regelung zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im § 76 Abs. 4. Die Regelung lautet:
„(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister. Über die Annahme entscheidet die Gemeindevertretung. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind und leitet diesen der Gemeindevertretung zu.“
Von der Intention hier soll diese Regelung der Korruption vorbeugen. Dies bedeutet aber in der Praxis, dass die Gemeindevertretung jeder Zuwendung unabhängig vom Wert zustimmen muss. Hierbei kann es sich um Geld- oder Sachwerte handeln. In den diversen Pressenveröffentlichungen wird diese Regelung deshalb auch als „Kuchenparagraf“ bezeichnet. Als Folge dieser Regelung ist durchaus zu erwarten, dass künftig Spenden verloren gehen, weil die Spenderinnen oder Spender ggf. nicht öffentlich genannt werden wollen. Der Gesetzgeber will die Regelung jetzt dahingehend verändern, dass Zuwendungen unter 50 EUR nicht mehr genehmigungspflichtig sind.
Die Verwaltung wird in künftigen Spendenaufrufen auf die bestehende gesetzliche Regelung hinweisen. Betroffen sein wird hiervon in nächster Zeit das Weihnachtshilfswerk.
Herr Dr. Thiel fragt, wie das Landgericht inhaltlich bei dem Rechtsstreit um die Infrastrukturabgabe entschieden hat. Ferner bittet er um Mitteilung des strittigen Betrages bei der Anrechnung der förderfähigen Kosten für die Erweiterung der Kindertagesstätte.
Bürgermeister Hammermann verweist auf die vorgenannten Ausführungen und stellt fest, dass die Stadtvertreter das Recht der Einsichtnahme in das Urteil haben. Es handelt sich jedoch um ein nicht öffentlich zugängliches Urteil.
Hinsichtlich der Anerkennung der förderfähigen Kosten sind derzeit ca., 250.000 € strittig.
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