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Politik / Ratsinformationssystem

Auszug - Aufstellung der 9. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der amtsangehörigen Gemeinden hier: Aufstellungsbeschluss/ Entwurf/ Auslegung  

Öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung Brande-Hörnerkirchen Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 29.03.2011 Status: öffentlich
Zeit: 19:30 - 21:40 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Landhaus Mehrens
Ort: Rosentwiete 34, 25364 Brande-Hörnerkirchen
VO/2011-829 Aufstellung der 9. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der amtsangehörigen Gemeinden
hier: Aufstellungsbeschluss/ Entwurf/ Auslegung
   
 
Status:öffentlich  
Verfasser/-in:Wolfgang RubartBezüglich:
VO/2011-817
Federführend:Fachamt für Stadt- und Gemeindeentwicklung   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Vorsitzende des Bau- und Wegeausschusses, Herr Jens Fischer, verweist, auf die Vorlage und berichtet zum Sachverhalt und aus der Sitzung des Bau- und Wegeausschusses. Es besteht seitens der Gemeinden Osterhorn und Westerhorn die Notwendigkeit zur Aufstellung einer 9. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn. Die Gemeinde Osterhorn möchte einem ortsansässigen Unternehmer die Möglichkeit geben, im Bereich Brückenkamp / Kloster in der Gemeinde seinen Betrieb aufzubauen und dort eine Betriebshalle und ein Wohnhaus für den Betriebsleiter auf einem rund 3.000 qm großen Grundstück zu errichten. Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes ebenso erforderlich wie die Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes des Amtes Hörnerkirchen. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist diese Fläche als Außenbereich bzw. als landwirtschaftliche Fläche gekennzeichnet. Desweiteren beabsichtigt die Gemeinde Westerhorn, einem Investor kurzfristig die Möglichkeit zu schaffen, auf dem Betriebsgelände der Torfwerke Meiners in Westerhorn in der Florastraße 18 und auf der gegenüberliegenden Lagerfläche eine Photovoltaikanlage auf einer Fläche von rund 2,66 ha aufzubauen. Auch hier ist die Änderung im Flächennutzungsplan unumgänglich und die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Ausarbeitung des Planentwurfs wird kurzfristig durch ein Ingenieurbüro vorgenommen. Der Geltungsbereich dieser beiden geplanten Änderungen wurde bereits mit der Landesplanungsbehörde des Innenministeriums während einer Ortsbesichtigung am 21. Februar 2011 abgestimmt. Einwendungen seitens der Landesplanung wurden nicht erhoben. Die beabsichtigte Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes ist der Landesplanungsbehörde jedoch trotzdem schriftlich anzuzeigen und es sind die allgemeinen Planungsabsichten gem. § 16 Landesplanungsgesetz mitzuteilen. 

Nach Durchführung des Aufstellungsbeschlusses ist eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden erforderlich, um  frühzeitig zu erfahren, ob und welche öffentlichen Belange von den gemeindlichen Planungen betroffen sein können. Diese Schritte können bereits ohne Planentwurf erfolgen. Notwendig sind in diesem Verfahrensschritt Angaben zu allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung für die Neugestaltung und Entwicklung der zu ändernden Bereiche.

 

 

 

 


Beschluss:

 

1.       r die Gemeinden Bokel, Brande-Hörnerkirchen, Osterhorn und Westerhorn des Amtsgebietes Hörnerkirchen besteht ein F-Plan. Zu dem bestehenden F-Plan wird die 9. Änderung aufgestellt, die für die folgenden Gebiete Änderungen der Planung vorsieht:

 

a.  Gemeinde Osterhorn, Kloster / Brückenkamp;

b.  Gemeinde Westerhorn, Florastr. 18, Werksgeländer der Torfwerke;

 

2.       Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB);

 

3.       Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Berden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Ingenieurbüro beauftragt werden;

 

4.       Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen;

 

5.       Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll in Form einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt werden.

 


Abstimmungsergebnis:

 

11  Ja- Stimmen             

0   Nein- Stimmen             

1   Enthaltungen             

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